Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Beindersheim
1. Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Beindersheim
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Beindersheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.03.2020 die 1. Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Beindersheim beschlossen.
Gemäß § 24 Abs. 3 GemO wird die Satzung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Laut § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die 1. Änderung der Hauptsatzung ist nachfolgend abgedruckt.
Beindersheim, den 24.04.2020
gez. Stutzmann Ortsbürgermeister
§ 4
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
• Haupt- und Finanzausschuss
• Bau-, Planungs- und Kinderspielplatzausschuss
• Rechnungsprüfungsausschuss
• Ausschuss für soziale Angelegenheiten, Sport und Kultur
• Friedhofsausschuss
• Landwirtschafts- und Umweltausschuss
• Ausschuss für Grund- und Hochwasserschutz
(2) Die Ausschüsse bestehen aus 8 Mitgliedern und 8 Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt:
• Haupt- und Finanzausschuss
• Rechnungsprüfungsausschuss
Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Die Zahl der Ratsmitglieder soll mindestens die Hälfte betragen.
(4) Bei einer vor der Sitzung beim Vorsitzenden bekannt gegebenen Verhinderung des ordentlichen und stellvertretenden Ausschussmitgliedes kann dieses Mandat durch ein in diesem Gremium nicht vertretenen Ratsmitglied dieser Fraktion wahrgenommen werden.
§ 7
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Bürgermeister
Dem Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro im Einzelfall.
2. Aufhebung von Rechten an Grundstücken gem. §§ 875, 876, 880 und 1276 BGB (Löschung, Rangänderung, Zustimmung zur Belastung, Aufhebung und Änderung von Pfandrechten und dgl.), soweit es sich um ständig wiederkehrende Fälle geringerer Bedeutung handelt, die zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören.
3. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall.
4. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidung des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses.
5. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates.
6. Entscheidung über Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
Autor:Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim aus Lambsheim-Heßheim |
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