Mitteilung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Bekanntmachung, Meldung der Wein- und Traubenmostbestände, Meldung der oenologischen Verfahren, Letzter Abgabetermin: 7. August 2020
l. Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:
1 . die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.
Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter "Schaumwein" vom Verfügungsberechtigten nachzuweisen.
Il. Meldung der oenologischen Verfahren
Die Meldung der oenologischen Verfahren ist für alle natürlichen und juristischen Personen, die gewerbsmäßig Wein erzeugen, verpflichtend. Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln, die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung zu melden.
Die Meldeverpflichtung ist in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst. Zur weiteren Vereinfachung wurde diese Meldung in das Formular der Wein- und Traubenmostbestände integriert.
Bitte beachten: Auch wenn Sie aufgrund der Vorgaben zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände nicht verpflichtet sind, können Sie dennoch der Anzeigeverpflichtung der oenologischen Verfahren unterliegen.
Die Meldeformulare sind bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhältlich. Registrierte Nutzer können die Meldungen auch online über das WeinlnformationsPortal erstatten (wip.lwk-rlp.de). Die Meldungen müssen spätestens bis zum 7. August 2020 eingegangen sein.
Betriebe, die ihre Meldung nicht termingerecht abgeliefert haben, sind von Teilen der Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den Zuschüssen rechnen.
Wir bitten Sie deshalb, die Meldeformulare sehr sorgfältig auszufüllen und den Meldetermin zu beachten. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.
Autor:Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim aus Lambsheim-Heßheim |
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