Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
Festsetzung der Grundbesitzabgaben (Grundsteuer etc.) gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz für das Jahr 2022
Eine Änderung der Hebesätze bzw. Steuersätze gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist nicht eingetreten, so dass auf die Erteilung von Abgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird. In der Ortsgemeinde Lambsheim hat sich die Weinbergshut auf einen Betrag von 110,00 € / ha erhöht. In diesem Fall wurden neue Bescheide erteilt.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBI. IS. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2022 wird in Höhe der in dem zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, ist die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 01. Juli 2022 fällig. Sind bis zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2022 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Ändern sich die Grundsteuerhebesätze oder die Grundsteuergrundlage (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim, Mühltorstraße 25, 67245 Lambsheim oder beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Rhein-Pflaz-Kreis, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen am Rhein als Widerspruchsbehörde angefochten werden. Bei Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiterinnen der Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim, Frau Baudisch (Tel.: 06233 / 3791-135) und Frau Wilhelm (Tel.: 06233 / 3791-134) selbstverständlich zur Verfügung.
Autor:Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim aus Lambsheim-Heßheim |
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