Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt informiert
„Coronaspezifische“ allgemeine Anforderungen bei der Durchführung von Veranstaltungen
Die 14. CoBeLVO finden sie unter diesem Link: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Grundsätzlich hat jeder Veranstalter bzw. Träger von Angeboten von sich aus und ohne gesonderte Aufforderung die jeweils am Veranstaltungstag geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Veranstaltung zu beachten bzw. in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass beachtet werden.
Dabei besteht die Verpflichtung sich eigenverantwortlich über die geltenden Regelungen des Bundes, des Landes und evtl. bestehender weitergehender Regelungen des Rhein-Pfalz-Kreises zu informieren.
Da Verstöße gegen die hygienerechtlichen Vorgaben Bußgeldtatbestände darstellen, besteht oft ein Interesse an der Einschätzung der Kreisordnungsbehörde.
Auf Grund der Vielzahl von Veranstaltungen findet durch die Kreisordnungsbehörde keine einzelfallbezogene Prüfung von veranstaltungsbezogenen Hygienekonzepten statt.
Da die Veranstalter bzw. Träger im Falle einer Überprüfung der Veranstaltungsplanung aber verpflichtet sind die Einhaltung der Vorgaben zu belegen und in einem Konzept prüffähig festzuhalten, möchten wir nachfolgend einige allgemeine Hinweise dazu geben.
Das Konzept für die Durchführung von Veranstaltungen bzw. Nutzung von Angeboten muss – sofern zutreffend – zumindest folgende Punkte umfassen:
• Ablaufprogramm der Veranstaltung (Zeitplan für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich)
• einen veranstaltungsbezogenen maßstabsgetreuen Lageplan (Innen und Außen) mit genauen Angaben bzgl. der zur Verfügung stehenden Besucherfläche (ohne Stände, Absperrungen, Stühlen/Tischen usw.)
• ein Wegeplan (Innen und Außen)
• ein Konzept zur Regelung des Zugangs (z.B. Anzahl Ordner, Benennung Verantwortliche)
• ein Konzept zur Sicherstellung der Kontaktdatenerfassung (z.B. Anmeldeverfahren, Umfang der Datenerfassung, Sicherstellung des Zugangs zu den Listen)
• ein Konzept für die Nutzung von Sanitärbereichen
Für die Durchführung von Veranstaltungen sind über die geltenden landesrechtlichen Regelungen hinaus, insbesondere auf Grund des aktuellen Infektionsgeschehens im Rhein-Pfalz-Kreis, weitere veranstaltungsbezogene Auflagen möglich.
Diese können mehrere Bereiche umfassen und sind nachfolgend beispielhaft dargestellt.
1. Verantwortlichkeit und Ansprechbarkeit des Veranstalters
1.1. Der verantwortliche Veranstalter bzw. die Stellvertretung muss am Veranstaltungstag ½ Stunde vor Beginn der Veranstaltung bis zum Ende für das örtlich zuständige Ordnungsamt sowie für die Kreisordnungsbehörde ständig telefonisch erreichbar und für die gesamte Dauer der Veranstaltung ansprechbar sein.
1.2. Für die komplette Dauer der Veranstaltung hat die Veranstaltungsleitung dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die Regelungen der 14. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz von allen Teilnehmern eingehalten und umgesetzt werden. Bei festgestellten Verstößen muss der Veranstalter die Teilnehmer ermahnen und bei wiederholter Nichteinhaltung von der Veranstaltung ausschließen.
1.3. Die Veranstaltungsleitung muss mit Ihren Anweisungen alle Teilnehmer jederzeit erreichen können und ist verpflichtet, die Veranstaltung für beendet zu erklären, wenn sie sich nicht durchzusetzen vermag.
1.4. Nach Beendigung der Veranstaltung hat die Veranstaltungsleitung öffentlich dazu aufzufordern, dass die Teilnehmer den Veranstaltungsort verlassen.
1.5. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine personenbezogene Voranmeldung der Teilnehmer erfolgt. Diese Voranmeldung ist zwingend erforderlich.
2. Ordner
2.1. Der Veranstalter ist verpflichtet zur Überwachung der Einhaltung der 14. CoBeLVO je 20 Teilnehmer mindestens 1 Ordner zu bestellen. Sofern während der Veranstaltung erkennbar wird, dass die Mindestanzahl der Ordner für die Erfüllung der Pflichten des Veranstalters aus Sicht der Ordnungsbehörde nicht ausreichend ist, ist der Veranstalter verpflichtet kurzfristig weitere Ordner zu bestellen.
2.2. Die Ordner müssen ehrenamtlich tätig und volljährig sein. Sie dürfen keine Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind, mit sich zu führen. Die Ordner sind kenntlich zu machen.
2.3. Die Ordner müssen insbesondere die Einhaltung folgender Schutzmaßnahmen kontrollieren:
• Die Einhaltung der Maskenpflicht für alle Teilnehmer für die gesamte Dauer der Veranstaltung.
• Die Einhaltung des Mindestabstands für alle Teilnehmer für die gesamte Dauer der Veranstaltung.
• Die Einhaltung der Händedesinfektion beim Betreten des Geländes.
• Die vorherige Anmeldung der Besucher ist bei Einlass zu kontrollieren. Unangemeldete Besucher dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
3. Veranstaltungsort/Örtliche Beschränkungen
3.1. Die Veranstaltung beginnt und endet am Veranstaltungstag zu einer festgelegten Uhrzeit. Größere Abweichungen als ½ Stunde sind unzulässig.
3.2. Die Rettungswege sind frei zu halten.
3.3. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Polizei sowie bei Notfällen ist den Einsatzfahrzeugen der Hilfs- und Rettungsdienste unverzüglich Vorrang einzuräumen und hierfür Raum zu schaffen. Insoweit ergehenden Anordnungen der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.
3.4. Weisungen von Polizeibeamten und der Vollzugsbeamten des örtlichen Vollzugsdienstes, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, ist unverzüglich nachzukommen.
4. Zeitpunkt und Dauer/Weisungen des kommunalen Vollzugsdienstes
4.1. Die Veranstaltung ist bei der Anmeldung durch den Veranstalter auf ein bestimmtes Zeitfenster zu beschränken. Falls eine unvorhergesehene Situation die Anwesenheit des kommunalen Vollzugsdienstes erfordert, ist den Weisungen des Ordnungsamtes in jedem Falle Folge zu leisten. Bei notwendigen unabweisbaren Bedürfnissen kann der kommunale Vollzugsdienst die Veranstaltung unterbrechen, beenden oder auflösen.
5. Alkoholkonsum
5.1. Während der Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu konsumieren.
6. Musikdarbietung
6.1. Es ist aufgrund § 3 Abs. 1 S. 2 der 14. CoBeLVO nicht zulässig Musik in Form von Blasinstrumenten oder eines Chors, auch unter Einhaltung des Mindestabstands, während der Veranstaltung darzubieten.
Das Abspielen von Musik ist während der Veranstaltung durch eine Lautsprecheranlage gestattet, sofern dadurch keine anderen Rechtsgüter (Sicherheit des Straßenverkehrs, Immissionsschutzrecht, Lärmschutz, etc.) beeinträchtigt werden.
Bei erforderlichen Durchsagen durch den kommunalen Vollzugsdienst ist der Betrieb der Lautsprecheranlage kurzfristig einzustellen.
7. Verbote
7.1. Um die Vorgaben der 14. CoBeLVO einhalten zu können, ist es abhängig von der Art der Veranstaltung untersagt Werbemaßnahmen (auf Facebook und anderen Medien) zu schalten, um keine größeren Menschenansammlungen zu provozieren. Eine Bekanntgabe per Aushang innerhalb der Gemeinde ist zulässig.
8. Weitere Weisungen
8.1. Es sind die Regelungen der 14. CoBeLVO Rheinland-Pfalz einzuhalten und umzusetzen. Die Verantwortung hierfür liegt beim Veranstalter. Insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 S. 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 S. 4 sowie das Ansammlungsverbot nach § 2 Abs. 1 sind vor, während und nach der Veranstaltung einzuhalten bzw. deren Einhaltung sicherzustellen.
Autor:Michael Hemberger aus Mutterstadt |
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