Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt informiert
Fragen und Antworten zur 14. CoBeLVO

Foto: Gem,eindeverwaltung Mutterstadt / Michael Hemberger
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Die 14. CoBeLVO finden sie unter diesem Link: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Informationen des Landes Rheinland-Pfalz, Stand: 14.12.2020

Mit wem darf ich mich zu Weihnachten treffen?
In der Zeit vom 24. bis zum 26. Dezember 2020
• mit Personen des eigenen Hausstandes und mit Personen eines weiteren Hausstandes, sofern es insgesamt nicht mehr als 5 Personen sind, oder
• mit Personen des eigenen Hausstandes und mit bis zu vier weiteren Personen aus deren engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), unabhängig von der Anzahl der Hausstände.
Hierbei zählen deren Kinder bis 14 Jahre nicht mit.
Es wird ausdrücklich empfohlen, vor dem Familientreffen eine Schutzwoche einzulegen und Kontakte fünf bis sieben Tage zuvor auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Dürfen Gottesdienste stattfinden?
Ja, es gilt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht (auch am Platz). Gemeinde- und Chorgesang sind nicht zulässig. Gesangsbeiträge von Solistinnen oder So listen sind möglich. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Bei Gottesdiensten, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen.
Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, sowie ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden.

Dürfen wir einen Weihnachtsbaum kaufen?
Ja, auch geschlossenen Gewerbeeinrichtungen ist es erlaubt, Weihnachtsbäume zu verkaufen.

Was gilt zu Silvester?
Silvester dürfen Sie sich im öffentlichen Raum mit Personen des eigenen Hausstandes oder mit Personen eines weiteren Hausstandes, sofern es insgesamt nicht mehr als 5 Personen sind, aufhalten. Hierbei zählen deren Kinder bis 14 Jahre nicht mit.
Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringend aufgefordert, auch im privaten Raum nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zu feiern und auf Partys zu verzichten.

Gibt es ein Feuerwerks- und Böllerverbot?
Ja, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Böllern auf öffentlichen Plätzen und auf öffentlichen Straßen ist verboten.
Aufgrund der Verletzungsgefahr und der Belastung von Krankenhäusern und Rettungsdiensten wird dringend davon abgeraten, Feuerwerkskörper und Böller im privaten Raum (Garten, Einfahrt, Hof etc.) abzubrennen.

Darf ich im öffentlichen Raum Alkohol konsumieren?
Nein. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.

Wird mein Versammlungsrecht durch die Verordnung beschränkt?

Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist. In Betracht kommen insoweit insbesondere die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot.
Versammlungen am 31. Dezember 2020 sowie am 1. Januar 2021 sollen im Regelfall nicht genehmigt werden.

Mit wem darf ich mich in einer Privatwohnung treffen? Darf ich in einer Privatwohnung feiern?
Auch im privaten Bereich sollen Zusammenkünfte nur mit einem weiteren Hausstand stattfinden, jedenfalls mit maximal 5 Personen. Hierbei zählen deren Kinder bis 14 Jahre nicht mit. Es wird dringend empfohlen, auf private Feiern im privaten Raum zu verzichten.
Vom 24. bis 26. Dezember 2020 können auch bis zu vier weitere Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden. Die Anzahl von fünf Personen über 14 •Jahren oder zwei Hausständen kann dabei überschritten werden.

Weiche öffentlichen Einrichtungen sind geöffnet?
Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen bleiben geöffnet.
Alle anderen öffentlichen Einrichtungen sind geschlossen.

Welche gewerblichen Einrichtungen sind geöffnet?
Es bleiben geöffnet:
• Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
• Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben
entspricht,
• Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
• Tankstellen,
• Banken und Sparkassen, Poststellen,
• Reinigungen, Waschsalons,
• Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
• Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
• Großhandel.
Alle anderen gewerblichen Einrichtungen sind geschlossen.

Sind Friseursalons, Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betriebe geöffnet?
Nein, da das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, sind diese Tätigkeiten untersagt.
Ab dem 16. Dezember 2020 sind auch Friseure geschlossen.
Medizinische Dienstleistungen wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, bei der Podologie / medizinischen Hand- und Fußpflege, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien sind weiterhin erlaubt.

Was ist mit Optikern, Hörgeräteakustikern, Podologie, Physio-, Ergo- und Logotherapien?
Dienstleistungen, die medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, bei der
Podologie / medizinischen Hand- und Fußpflege, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, sind weiterhin erlaubt.

Findet weiterhin Präsenzunterricht in der Schule statt?
Vom 16. Dezember 2020 bis zum 18. Dezember 2020 entfällt an allen Schulen die Anwesenheitspflicht für Schülerinnen und Schüler. Eltern und Sorgeberechtigten sollen nach Möglichkeit eine Betreuung zu Hause sicherstellen, um die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schulen gering zu halten. In dieser Zeit gilt auch im Unterricht in Grundschulen die Maskenpflicht.
Ab dem 4. Januar 2021 entfallen befristet für zwei Wochen an allen Schulen in Rheinland-Pfalz sämtliche Schulveranstaltungen, insbesondere der Präsenzunterricht, mit Ausnahme der Abiturprüfungen sowie sonstiger nicht aufschiebbarer Prüfungen. Die Schulpflicht besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus lnfektions-Schutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit.
Ab dem 4. Januar 2021 findet eine Notbetreuung statt.

Kann ich meine Kinder in die Notbetreuung geben?
Solange an allen Schulen in Rheinland-Pfalz ab dem 4. Januar 2021 sämtliche Schulveranstaltungen, insbesondere der Präsenzunterricht, entfallen, wird eine schulische Notbetreuung eingerichtet.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Schülerinnen und Schüler deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist und Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1-7, bei denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann, können die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Soweit Schülerinnen und Schüler an der Notbetreuung in den Schulen teilnehmen, findet dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot Stall.
Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere Personen in der Notbetreuung gilt auch während der Betreuungsmaßnahmen die Maskenpflicht.

Sind Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet?

An allen Kindertageseinrichtungen findet ein Betreuungsbetrieb einschließlich der geplanten Schließzeiten statt. Tagesmütter unterfallen denselben Regelungen wie Kindertageseinrichtungen. Eltern und Sorgeberechtigte sollen nach Möglichkeit eine Betreuung zu Hause sicherstellen, um die Anzahl der Kinder in den Einrichtungen gering zu halten.

Unter welchen Voraussetzungen finden Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen statt?
Solche Bildungsangebote sind nur digital zulässig.
Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37 und 48 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach den §§ 31 und 39 der Handwerksordnung sind in Präsenzform zulässig.

Sind Werkstätten für behinderte Menschen geöffnet?
Ja, Werkstätten für behinderte Menschen bleiben geöffnet.
In dem Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 ist allen Werkstattbeschäftigten mit Behinderungen der Aufenthalt in der Werkstatt freigestellt. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist nicht erforderlich.
Die Werkstätten halten alternative Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Werkstattbeschäftigten vor, die von dem Aufenthalt in der Werkstatt keinen Gebrauch machen.

Sind Musikschulen geöffnet?

Außerschulischer Musikunterricht ist in Präsenzform nicht zulässig.

Sind Fahrschulen geöffnet?
Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sind in Präsenzform nicht zulässig.
Ausgenommen hiervon sind Angebote von Fahrschulen hinsichtlich der Ausbildung der Führerscheinklassen C und D sowie Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation.

Dürfen Konferenzräume in Hotels für Weiterbildungen und Seminare genutzt werden?

Bildungsangebote sind nur digital zulässig.

Findet Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit statt?
Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.

Welche Regelungen gelten für standesamtliche Trauungen und private Hochzeitsfeiern?
Es gilt für alle Anwesenden mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht. An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
1. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
2. Personen eines weiteren Hausstands.
Private Hochzeitsfeiern sind grundsätzlich untersag.

Autor:

Michael Hemberger aus Mutterstadt

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