Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt informiert
Wichtige Punkte / wichtige Änderungen der 14. CoBeLVO

Foto: Gemeindeverwaltung Mutterstadt / Michael Hemberger
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Die 14. CoBeLVO finden sie unter diesem Link: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

14. CoBeLVO (gültig ab 16.12.20)
Die 14 CoBeLVO wurde veröffentlicht und gilt ab dem 16.12.20 bis zum 10.01.21. Sie setzt den angekündigten Lockdown um.

Wichtige Punkte/Wichtige Änderungen:

• §1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Abs. 1
• Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.
• Abweichend können Personen eines Hausstands in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 auch von bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie. Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden, selbst wenn sich dadurch insgesamt mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder mehr als zwei Hausstände treffen.
• §2 Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Personen
Abs. 1
• Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
• Abweichend ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum von Personen eines Hausstands in der Zeit vom 24. bis 26.Dezember 2020 auch mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig, selbst wenn sich dadurch insgesamt mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder mehr als zwei Hausstände
• Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
Abs. 7
• An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
• 1. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
2. Personen eines weiteren Hausstands.
Es gilt für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht
• Keine weiteren Personen bei standesamtliche Trauungen außer den o.g.
Abs. 9
• Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes auch am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 nicht gestattet. Öffentlich veranstaltetes Feuerwerk zum Jahreswechsel 2020/2021 ist untersagt.
• § 3 Religionsausübung
Abs. 1
• Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zulässig
Abs. 2
Bei Zusammenkünften, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen.
• § 5 Voraussetzungen für die Öffnung von öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen
Abs. 1
Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abs. 2
Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung sind zulässig
Abs. 3
Von der Schließung nach Absatz 2 Satz 1 ausgenommen sind
1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
2 .Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
3. Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
4. Tankstellen,
5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
6. Reinigungen, Waschsalons,
7. Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
8. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
9. Großhandel.

Der Verkauf von Weihnachtsbäumen ist gestattet.

Bietet eine Einrichtung neben den genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet.
Abs. 4
Jedweder Verkauf oder Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt
• § 6 Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote
Abs. 3
Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Friseursalons, Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt.
Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, in Fußpflegeeinrichtungen, bei der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
• §12 Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter
Abs. 2
Vom 16. bis 18. Dezember 2020 entfällt an allen Schulen die Anwesenheitspflicht für Schülerinnen und Schüler. Eltern und Sorgeberechtigten sollen nach Möglichkeit eine Betreuung zu Hause sicherstellen, um die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schulen gering zu halten. In dieser Zeit gilt auch im Unterricht in Grundschulen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
Abs. 3
Ab dem 4. Januar 2021 entfallen befristet für zwei Wochen an allen Schulen in Rheinland-Pfalz sämtliche Schulveranstaltungen, insbesondere der Präsenzunterricht, mit Ausnahme der Abiturprüfungen sowie sonstiger nicht aufschiebbarer Prüfungen. Es findet eine Notbetreuung statt.
• §13 Kindertageseinrichtungen
Abs. 1
An allen Kindertageseinrichtungen findet im Rahmen eines "Regelbetriebs bei dringendem Bedarf" die Betreuung der Kinder statt, deren Eltern eine Betreuung nicht möglich ist.
• §14 Hochschulen, Außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
Abs. 2
Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind nur digital zulässig.
Abs. 3
Absatz 2 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von Einzelpersonen und für Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.
Abs. 4
Angebote von Fahrschulen sowie die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung sowie für Flugschulen sind in Präsenzform nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angebote von Fahrschulen hinsichtlich der Ausbildung der Führerscheinklassen C und D sowie Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation.
• § 15 Kultur
Abs. 2
Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt. Außerschulischer Musikunterricht ist in Präsenzform untersagt.
• §20 Ausnahmen der Absonderung nach Einreise
Absatz 3
Es sind nun auch die Hausstände der von Absatz 3 erfassten Personen bei der Ausnahme inbegriffen.

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Autor:

Michael Hemberger aus Mutterstadt

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