Straßenreinigungspflicht Dunzweiler
Hinweis der Gemeindevertretung
Dunzweiler. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
es ist wieder mal soweit, denn aufgrund der derzeitigen Situation bezüglich Straßenreinigung, sieht sich die Gemeindevertretung dazu veranlasst, wieder einmal auf die Reinigungsverpflichtung hinzuweisen.
Die gemäß §17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegende Straßenreinigungspflicht wurde den Eigentümern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen.
Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.
Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras und Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
Straße, Rinne, bzw. Bürgersteig sind bei Bedarf, mindestens jedoch im Abstand von 14 Tagen zu reinigen. Ebenso sind Hecken, Sträucher oder sonstige Bepflanzungen, die in den öffentlichen Verkehrsbereich hineinragen, zu entfernen.
Wer den Pflichten der Straßenreinigungspflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Im Bezug auf die Verkehrs- u. Unfallsicherheit bittet die Gemeindevertretung die Anlieger, Eigentümer und Mieter der Ihnen auferlegten Straßenreinigungspflicht nachzukommen, denn wenn alle ihrer Reinigungspflicht nachkommen, sparen wir auch evtl. anfallende Kosten für die Reinigung der Abwasserkanäle.
Wenn Sie alle die Ihnen übertragenen Pflichten erfüllen, tragen Sie vor allem dazu bei, dass wir wieder ein schönes Ortsbild erhalten.
Volker Korst, Ortsbürgermeister
Autor:Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal aus Wochenblatt Oberes Glantal |
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