Mit 2,20 Promille unterwegs
Betrunken Fahrradfahren geht gar nicht
Frankenthal. Wie die Polizeiinspektion mitteilt, befuhr am 29.Juni um 18.15 h ein 64-Jähriger mit seinem Fahrrad die Goethestraße und stürzte dabei gegen zwei geparkte Fahrzeuge. Durch die hinzugerufenen Polizeibeamten wurde eine deutliche Alkoholbeeinflussung bei dem Radfahrer bemerkt. Ein Atemalkoholtest ergibt 2,20 Promille. Außer den Beschädigungen an den Fahrzeugen in Höhe von etwa 4000 Euro zog sich der Verunfallte eine Platzwunde am Kopf, Schürfwunden und Prellungen zu. Er wurde zu weiteren Untersuchungen in ein Krankenhaus verbracht. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet und eine Blutprobe entnommen.
Wie die Polizei weiter mitteilt, fallen in den letzten Tagen und Wochen immer wieder Fahrradfahrer mit hohen Alkoholwerten auf, die sich der Folgen wohl nicht bewusst sind. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der "absoluten Fahruntüchtigkeit" ab 1,6 Promille, "relativ Fahruntüchtig" wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie etwa das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, zum Beispiel einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.ps
Autor:Sibylle Schwertner aus Frankenthal |
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