Corona in Frankenthal
Allgemeinverfügung - Maskenpflicht Innenstadt
Frankenthal.Die Stadtverwaltung Frankenthal hat ihre Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht in der Innenstadt verlängert bis 9. April.
Gleich bleibt der Bereich, in dem das Tragen einer Maske Pflicht ist: in der gesamten Fußgängerzone sowie in der August-Bebel-Straße, Bahnhofstraße, Speyerer Straße bis zum Speyerer Tor und Wormser Straße bis zum Wormser Tor. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme von der Maskenpflicht: Auf Sitzgelegenheiten und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter darf der Mund-Nasen-Schutz zum Essen und Trinken kurzzeitig abgenommen werden. Rauchen ist weiterhin nur außerhalb des Innenstadtbereichs erlaubt.
Hier die Allgemeinverfügung im gesamten Wortlaut:
Allgemeinverfügung
der Stadt Frankenthal (Pfalz) zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz
vom 30. März 2021
Die Stadt Frankenthal (Pfalz) erlässt gemäß § 28 i. V. m. § 28 a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), in der derzeit geltenden Fassung, folgende
Allgemeinverfügung
I.
1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der
18. Corona-Bekämpfungsverordnung. Die Ergänzungen bzw. Regelungen gelten auch für die hierzu veröffentlichten Hygienekonzepte (§ 1 Abs. 10 der 18. CoBeLVO).
2. Die übrigen Regelungen der 18. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 10) bleiben unberührt.
3. Gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der 18. CoBeLVO gilt in der gesamten Fußgängerzone sowie in der August-Bebel-Straße, Bahnhofstraße, Speyerer Straße bis zum Speyerer Tor, Wormser Straße bis zum Wormser Tor die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1 Abs. 4 findet Anwendung. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.
4. Gesichtsvisiere gelten nicht als geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der 18. CoBeLVO.
5. Auf Sitzgelegenheiten besteht beim Konsum von Lebensmitteln eine Ausnahme von der Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand von 1,5 m zu weiteren Personen eingehalten wird.
II.
6. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 24 der 18. CoBeLVO.
7. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) und tritt am 31.03.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
8. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 09.04.2021.
Begründung
Allgemeine Betrachtung
Der letzte Lagebericht des Robert-Koch-Institutes vom 28. März 2021 schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland immer noch als insgesamt sehr hoch ein.
„Die 7-Tages-Inzidenz für ganz Deutschland steigt seit Mitte Februar 2021 stark an und liegt bereits bei über 100/100.000 Einwohner. Das Geschehen ist nicht regional begrenzt, die Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte mit einer 7-Tages-inzidenz über 100/100.000 Einwohner nimmt ebenfalls seit Mitte Februar 2021 deutlich zu. Etwa seit dem 10.03.2021 hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Der 7-Tage-R-Wert liegt über 1. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt.
In einigen Bundesländern verzeichnet sich nach einer Plateauphase wieder ein Anstieg der COVID-19 Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS). Der Positivenanteil der Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 7%.
Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, Kitas und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordert die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten.
Dies ist vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken, damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden können.
Die bisher vorliegenden Daten zeigen, dass sich der Anteil der VOC B.1.1.7 in den letzten Wochen deutlich erhöht hat. Die Virusvariante B.1.1.7 wird aktuell bei > 70 % der untersuchten positiven Proben in Deutschland gefunden. Das ist besorgniserregend, weil die Variante B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten.“
Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u. a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig.
Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich vermehrt größere Partikel. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Eine Maske (Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedeckung) kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren.
Das Land Rheinland-Pfalz hat durch den Erlass der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) auf das weiterhin vorhandene Infektionsgeschehen und die neue Bedrohung reagiert. Die CoBeLVO kann durch eine Allgemeinverfügung ergänzt und/oder geändert werden.
Davon macht die Stadt Frankenthal (Pfalz) als Kreisordnungsbehörde Gebrauch.
Die Infektionszahlen befinden sich weiterhin auf hohem Niveau. Der 7-Tages-Inzidenzwert in Frankenthal (Pfalz) liegt mit Stand vom 29. März 2021 bei 104,6; also weit über dem Zielwert von 50 des Corona Warn- und Aktionsplan des Landes Rheinland-Pfalz. Frankenthal (Pfalz) befindet sich somit in der sogenannten Gefahrenstufe.
Für das Stadtgebiet konnten bisher 1.689 Infektionen festgestellt werden, im Land Rheinland-Pfalz insgesamt 115.299 (Stand: 29. März 2021). Täglich sind in Frankenthal (Pfalz) weiterhin Neuinfektionen zu verzeichnen (10. KW 75, 11. KW 72, 12. KW 45).
Die Kreisordnungsbehörde hat Informationen zur aktuellen Infektionslage zusammengetragen und bewertet. Laut Robert-Koch-Institut liegt der R-Wert aktuell über 1. Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Zahl an infizierten Personen in Deutschland bedeutet dies weiterhin eine hohe Zahl von täglichen Neuinfektionen, dies es zu verhindern gilt.
Besonders die Tatsache, dass zurzeit kein Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht, um darüber den Schutz der Bevölkerung zu erhöhen, spricht für die Verlängerung der Maßnahmen. Zumal die Lieferengpässe nach dem aktuellen Informationsstand noch weiterhin andauern werden.
Die Kreisordnungsbehörden haben als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 getroffen werden.
zu Ziffer 3 bis 5
Konzeptioneller Ausgangspunkt der Allgemeinverfügung ist z. B. nicht allein die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen bzw. Nutzerinnen und Nutzer bestimmter Einrichtungen zu reduzieren, sondern durch zusätzliche Maßnahmen die Verbreitung von Tröpfchen oder Aerosole in der Luft zu vermindern, da die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mutmaßlich darüber erfolgt.
Die CoBeLVO gibt in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor. Darüber hinaus gilt dies auch an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte sowie die Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obliegt der Kreisordnungsbehörde.
Die Kreisordnungsbehörde sieht eine allgemeine Maskenpflicht im Bereich der Fußgängerzone und der Straßen zum Speyerer und Wormser Tor sowie in der August-Bebel-Straße und in der Bahnhofsstraße als geboten an.
Besonders die Bahnhofsstraße und der Rathausplatz werden von zahlreichen Berufstätigen, Pendlern, Auszubildenden, Schülerinnen und Schülern genutzt. Um den Rathausplatz sowie entlang der einbezogenen Straßenzüge sind Geschäfte vorhanden, die mit ihrem Angebot einen Anziehungspunkt für Besucherinnen und Besucher aus der Stadt und dem Umland darstellen. So haben dort ansässige Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien, Drogerien, Metzgereien, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Apotheken. Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Sparkassen, Läden für den Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Reinigungen, Waschsalons, Einrichtungen für Physio-, Ergo- und Logotherapie sowie gewerbliche Einrichtungen, welche den Schwerpunkt auf privilegierte Angebote haben, geöffnet. Gleichzeitig dürfen gewerbliche Einrichtungen, welche für den Kundenverkehr geschlossen sind, Abhol-, Liefer- und Bringdienste anbieten. In den einbezogenen Straßen befinden sich außerdem zahlreiche Gastronomiebetriebe, welche neben einem Abhol-, Liefer- und Bringdienst auch einen Straßenverkauf anbieten dürfen.
Auch weist die Wormser Straße bis zum Wormser Tor oder die Speyerer Straße bis zum Speyerer Tor nur Fußgängerbereiche auf, bei denen der Mindestabstand von
1,50 m nur schwer oder gar nicht einzuhalten ist; insbesondere, wenn aufgrund von Sondernutzungen Warenauslagen entlang der Geschäftsfront aufgebaut sind. Die beabsichtigte Verhinderung der Verbreitung von Tröpfchen oder die Minimierung von Aerosolen in der Luft wird dadurch erschwert.
Die Maskenpflicht ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um Infektionen zu verhindern. Darüber hinaus stellt sie einen relativ geringfügigen Eingriff in die Rechte einer Person dar. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 5. November 2020 - 5 L 958/20.NW - verwiesen, der die Anordnung einer allgemeinen Maskenpflicht inhaltlich bestätigt und detailliert begründet.
zu Ziffer 8
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung befristet.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist befristet, kann bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise verlängert bzw. modifiziert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) schriftlich oder zur Niederschrift beim Bereich Ordnung und Umwelt, Abteilung Öffentliche Ordnung, Neumayerring 72, Zimmer-Nr. 2.22, 67227 Franken-thal (Pfalz) oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Karolinenstraße 3, 67227 Frankenthal (Pfalz), einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen und an die E-Mail-Adresse: STV-Frankenthal@poststelle.rlp.de zu senden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter „www.frankenthal.de“ aufgeführt sind.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, so kann Klage bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag ist schon vor Erlass einer Entscheidung des Stadtrechtsausschusses zulässig. Er wäre gegen die Stadt Frankenthal (Pfalz), vertreten durch den Oberbürgermeister, zu richten. Er muss den Antragsteller und den Antragsgegner sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Die zu einer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden. Die Verfügung, gegen die sich der Antrag richtet, sollte in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
STADTVERWALTUNG FRANKENTHAL (PFALZ), den 30.03.2021
Autor:Gisela Böhmer aus Frankenthal |
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