Kommunaler Vollzugsdienst absolvierte rund 11.500 Einsätze
Von Lärmbelästigung bis hin zur hilflosen Person
Frankenthal. Im Jahr 2018 hat der Kommunale Vollzugsdienst (KVD) der Stadt Frankenthal (Pfalz) einschließlich regelmäßiger Streifengänge rund 11.500 Einsätze mit zehn Einsatzkräften absolviert. Neben den vielen Kontrollfahrten in der Frankenthaler Gemarkung, also im Stadtgebiet, den Vororten, am Rhein oder auf den Feldwegen, gab es darunter 7.000 Einsätze mit konkretem Handlungsbedarf seitens des KVD. Dabei sind 3.390 Kontrollen der Gefahrenabwehrverordnung zuzuordnen. Darunter fallen aggressives Betteln, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Anleinpflicht für Hunde oder illegales Taubenfüttern. In 485 Fällen ging der KVD gemeldeten Lärmbelästigungen nach. Es gab 420 Einsätze zum Jugendschutz und hilflosen Personen. In 150 Einsätzen wurde psychisch kranken Personen geholfen, die sich selbst oder andere gefährdeten und in Kliniken eingeliefert wurden. Hinzu kommen 130 Gaststättenkontrollen, die gemeinsam mit Polizei und weiteren Kollegen aus dem Bereich Ordnung und Umwelt absolviert wurden.
Die Rechte des Kommunalen Vollzugsdienstes
Um die Arbeit wirkungsvoll erledigen zu können, stehen den Bediensteten des Kommunalen Vollzugsdienstes einige Rechte und Befugnisse zu. Sie dürfen bei Ordnungswidrigkeiten Verwarnungen aussprechen und Verwarnungsgelder kassieren, können ein Betretungsrecht von Grundstücken, Räumen, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmitteln aller Art aussprechen, haben Befugnis zur Identitätsfeststellung, dem Anhalten und Festhalten von Personen, der Erteilung von Platzverweisen, der Sicherstellung und Verwahrung von Sachen, zur körperlichen Durchsuchung sowie unter anderem zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.
Aufgaben des Kommunalen Vollzugsdienstes
Das Aufgabengebiet des Kommunalen Vollzugsdienstes ist vielfältig. Der KVD zeigt bei städtischen Veranstaltungen wie zum Beispiel Strohhutfest und Strandbadfest sowie dem Fastnachtsumzug Präsenz. Darüber hinaus hat der KVD im Wesentlichen folgende Aufgaben:
-Streifengänge und -fahrten zur Kontrolle der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auch gemeinsam mit der Polizei,
-Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung in Straßen und Anlagen (Hundeverbote, Anleinpflicht, Erregung öffentlichen Ärgernisses etc.),
-Kontrolle bei Sondernutzungen
-Kontrollen nach Gewerberecht, nach Gaststättenrecht, nach Glückspielrecht, nach dem Nichtraucherschutzgesetz, zum Schutz von Sonn- und Feiertagen nach dem Landesfeiertagsgesetz, nach Gewerberecht, nach der Preisangabenverordnung, Verpackungsverordnung
-bei Ruhestörungen im privaten Bereich sowie von Gaststätten und Gewerben
-Umweltschutz (illegale Abfallablagerungen, Verschmutzungen durch Hundekot, Kontrolle von Bächen und Gräben, Gewässerschutz, Jagd- und Fischereirecht, Überwachung lärmschutzrechtlicher Bestimmungen, Immissionsschutz usw.),
-Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes bei
-Alkoholmissbrauch, Gaststätten, Spielhallen etc.
-Schulzuführungen, der Ermittlung des Aufenthaltsortes von Schulschwänzern, der Überwachung der Nutzungs- und Betretungsverbote von Sonnenstudios, jugendgefährdende Orte etc.,
-mit der Zuführung an die Erziehungsberechtigten von alkoholisierten Jugendlichen, durch Kontrollen der Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche in Gaststätten, Verkaufsstellen und Veranstaltungen aller Art.
-Überwachung der Grün- und Parkanlagen, Kinderspiel- und Bolzplätze und Friedhöfe (Friedhofssatzung),
-Überwachung von Straßen und Plätzen (Straßenreinigungssatzung, ruhender Verkehr, abgemeldete Fahrzeuge, Reisegewerbetreibende etc.),
-Durchführung von Zwangsmaßnahmen (Wohnungsräumungen, Vorführungen beim Gesundheitsamt, Unterbringungen, Abschiebungen etc.)
Verwechslungsgefahr!
Für den ruhenden Verkehr ist originär der Verkehrsüberwachungsdienst zuständig. Dieser ist telefonisch von Montag bis Freitag von 8 bis 19 (Winter-Halbjahr) beziehungsweise 20 Uhr (Sommer-Halbjahr) unter der Rufnummer 01 52 54 60 65 76 zu erreichen. Nur wenn vom falsch parkenden Fahrzeug eine konkrete Gefahr ausgeht oder es behindernd abgestellt wurde, kann der Kommunale Vollzugsdienst auch tätig werden. ps
Autor:Gisela Böhmer aus Frankenthal |
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