Haushaltsplanung für Frankenthal
Nachtragshaushalt von ADD beanstandet
Frankenthal. Der Nachtragshaushalt 2023 der Stadt Frankenthal wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) beanstandet. Darüber informierten Oberbürgermeister Dr. Nicolas Meyer und Beigeordneter Bernd Leidig am Montagabend, 8. Januar, im Ältestenrat die Fraktionsvorsitzenden und Stellvertreter.
„Wir werden zeitnah einen Gesprächstermin mit der ADD führen. Aktuell prüfen wir die Beanstandungen und richten unseren Fokus auf den Haushaltsplan 2024, der ebenfalls noch genehmigt werden muss“, so Oberbürgermeister Dr. Nicolas Meyer: „Dem Ältestenrat haben wir mitgeteilt, dass wir den Nachtragshaushaltsplan 2023 nicht veröffentlichen dürfen und er damit keine Gültigkeit besitzt.“
Bereits mit einem Schreiben kurz vor Weihnachten hat die ADD in Trier mitgeteilt, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan 2023 der Stadt Frankenthal beanstandet wurde. Dieses Recht steht der ADD als Aufsichtsbehörde zu. Oberstes Ziel der ADD ist es, dass Städte einen ausgeglichenen Haushalt einbringen. Dies ist der Stadt Frankenthal mit dem Verlustausgleich für die Stadtklinik im Nachtrag 2023 nicht gelungen.
Auswirkungen der Beanstandung:
Die im Nachtrag 2023 angemeldeten Veränderungen gegenüber den bisherigen Ansätzen (z. B. Bereitstellung von Mehraufwendungen) können nicht in Kraft treten. Die Haushaltsansätze des genehmigten Haushaltsplan 2023 der Stadt Frankenthal bleiben in der Höhe bestehen.
Diese trifft auch auf die Ansätze des Wirtschaftsbetriebes EWF zu.
Der Verlustausgleich der Stadtklinik kann nicht ausgezahlt werden. Die Finanzierung des Defizits erfolgt weiterhin über Liquiditätskredite.
Die neuen Stellen sind nicht genehmigt und können somit nicht ausgeschrieben werden.
Hintergrund zum Nachtragshaushalt
Bei einem Nachtragshaushalt wird der ursprüngliche Haushaltsplan überarbeitet, weil sich im laufenden Jahr Aktualisierungen ergeben. Es ist nachträgliche Veränderung eines bereits vom Stadtrat beschlossenen Haushalts. Die Änderungen gehen entweder darauf zurück, dass die Einnahmen hinter der ursprünglichen Planung zurückbleiben bzw. neue Ausgaben entstehen, für die eine Ausgabeermächtigung geschaffen werden muss.
§ 121 GemO besagt, dass ein Beschluss der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist, erst vollzogen werden darf, wenn die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (hier: ADD Trier) vorliegt. red
Autor:Gisela Böhmer aus Frankenthal |
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