Corona-Inzidenzen steigen weiter - Einschränkungen für Ungeimpfte
Warnstufe 2 auch im Landkreis Germersheim
Landkreis Germersheim. Ab dem heutigen Montag, 22. November, gilt auch im Landkreis Germersheim entsprechend der noch geltenden 27. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes die Warnstufe 2. Mit der Sieben-Tages-Inzidenz und der Intensivbettenauslastung liegen seit heute zwei Indikatoren an drei aufeinanderfolgenden Werktagen über dem vorgegeben Wert. Das bedeutet in einige Bereichen Verschärfungen, die insbesondere Menschen ohne Impfschutz treffen.
Samstag, 20. November, lag die 7-Tage-Inzidenz bei 555,8 (Donnerstag 495,3, Freitag 555,8), der Anteil der mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten in ganz Rheinland-Pfalz liegt den dritten Tag in Folge über dem Wert von sechs Prozent (Samstag 6,48 Prozent, Freitag 6,54, Donnerstag 6,48).
Folgende Änderungen ergeben sich durch das Erreichen der Warnstufe 2 ab Montag, 22. November:
Öffentlicher Raum:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum wird auf zehn (bisher 25) Personen beschränkt.
Veranstaltungen:
Die Anzahl der maximalen Anzahl an nicht-immunisierten Personen wird beschränkt bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf maximal 100 (bisher 250) nicht-immunisierte Personen
bei Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen auf maximal 400 (bisher 1.000) nicht-immunisierte Personen; bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Plätze auf maximal 200 (bisher 500) nicht-immunisierte Personen
die Schutzmaßnahmen Abstandsgebot und Maskenpflicht können bei Veranstaltungen entfallen, wenn maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend sind
Religionsausübung:
Die Schutzmaßnahmen Abstandsgebot und Maskenpflicht können entfallen, wenn maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend sind.
Gastronomie:
Die Schutzmaßnahmen Abstandsgebot und Maskenpflicht für die Gäste können entfallen, wenn maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend sind.
Sport:
Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport ist mit maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierten Personen zulässig. Für Kinder und Jugendliche ist stets eine Gruppe von 25 nicht-immunisierten Personen unabhängig von der Warnstufe zulässig.
Bei Schwimm- und Spaßbädern, Thermen, Saunen, Badeseen entfällt die Begrenzung der Personenanzahl, wenn höchstens zehn (bisher 25) nicht-immunisierte Personen anwesend sind.
Freizeit:
Bei Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen können die Schutzmaßnahmen Abstandsgebot und Maskenpflicht für die Gäste entfallen, wenn maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend sind
Schulen:
Im Schulgebäude gilt die Maskenpflicht und für die Sekundarstufe I und II im Unterricht auch am Sitzplatz
Kultur:
Bei Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur sind mit maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierten Personen zulässig. Für Kinder und Jugendliche ist stets eine Gruppe von 25 nicht-immunisierten Personen unabhängig von der Warnstufe zulässig
In Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen können die Schutzmaßnahmen Begrenzung der Personenzahl, Abstandsgebot und Maskenpflicht für die Besuchenden entfallen, wenn maximal zehn (bisher 25) nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend sind.
Autor:Heike Schwitalla aus Germersheim | |
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