Gas- und Strompreiserhöhung
Abschlag zu hoch - hier kann man nachrechnen
Germersheim. Die massiven Preiserhöhungen beim Gas und teilweise auch beim Strom schlagen sich auf den neuen Abschlagsrechnungen der Versorger nieder. Bei der Verbraucherzentrale mehren sich derzeit Hinweise auf überhöhte Abschlagsrechnungen.
In manchen Fällen stellen die Versorger mehrere Hundert Euro mehr im Monat in Rechnung als ihnen zustehen würde. Laut Gesetz dürfen Versorger nur Abschläge verlangen, die sich an den tatsächlichen Umständen - also am durchschnittlichen Verbrauch des Haushalts und am aktuellen Preis - orientieren.
Gasversorger müssen derzeit das Gas für den Winter zu hohen Preisen vorfinanzieren und rechnen offensichtlich mit großen Zahlungsausfällen im kommenden Winter. Allerdings könnte der eine oder andere Versorger bereits in ernster wirtschaftlicher Schieflage sein. Im Falle einer Insolvenz wäre das vorausgezahlte Geld verloren, ohne dass Gas fließt. Die Verbraucherzentrale rät daher, die Abschläge genau zu prüfen. Sind diese zu hoch, kann vom Versorger verlangt werden, dass er die Abschläge auf ein angemessenes Niveau senkt. Wird diesem Verlangen binnen vier Wochen nicht abgeholfen, kann ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Energie in Berlin helfen.
Welches Niveau angemessen ist, kann aus dem Vorjahresverbrauch errechnet werden. Dazu werden die Kilowattstunden des Vorjahres mit dem aktuellen Strom- oder Gaspreis multipliziert und die Grundgebühr hinzu gerechnet. Dieser Betrag wird dann durch elf Monate geteilt. Im zwölften Monat verlangen die meisten Anbieter keinen Abschlag, da dann die Rechnung erstellt wird.
Der Abschlagsrechner der Verbraucherzentrale macht die Berechnung ganz einfach. Er ist auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/energiepreisrechner-das-ist-ihr-passender-abschlag-fuer-strom-oder-gas-75669 zu finden.
Die Verbraucherzentrale rät, den Abschlagsbetrag keinesfalls eigenmächtig zu kürzen und nur einen Teil zu bezahlen, denn dann kann schnell eine Vertragskündigung drohen oder bei einem Rückstand in Höhe von zwei Monatsabschlägen bereits eine Versorgungssperre verhängt werden.
Autor:Heike Schwitalla aus Germersheim | |
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