Ab in die Schublade? Hinter verschlossenen Türen? Bitte nicht stören!
Kreisverwaltung DÜW sieht kein öffentliches Interesse beim Thema Logistikzentrum
Wir haben bereits am 31. August mittels des Instrumentes des Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz eine Anfrage an die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gestellt, um den schriftlichen Widerspruch zu erfahren. Der Widerspruch von Hillwood ist wohl soooo geheim, dass selbst die KV DÜW versucht, dass LTranspG zu umgehen.
Auszug aus der Antwort zu unserer Anfrage:
Sehr geehrter Herr Berger,
gem. § 16 Abs.1 Nr.1Landestransparenzgesetz ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen,
wenn das Recht am geistigen Eigentum verletzt werden würde, außer die Betroffenen willigen ein,
eine andere Rechtsvorschrift erlaubt die Veröffentlichung oder das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Neben dem LTranspG ergibt sich keine sonstige Rechtsgrundlage für
die Veröffentlichung und ein überwiegendes öffentliches Interesse ist nicht ersichtlich.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung vom 17.04.1986 dargelegt, dass Anwaltsschriftsätze
grundsätzlich dem Urheberrechtschutz zugänglich sind. Entscheidend ist hierbei, dass es sich hierbei nicht um
Standardschreiben handelt, sondern einen bestimmten schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen.
Da die von Ihnen nachgefragte Widerspruchsbegründung von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde, unterfällt dieses,
insbesondere hinsichtlich Umfang und Tiefe der Ausführungen, dem Schutz am geistigen Eigentums.
Da dem Informationszugang das vorgenannte sonstige Belang entgegensteht, habe wir den betroffenen Rechtsanwalt
im Zuge der Drittbeteiligung über den Antrag informiert und um die Mitteilung gebeten, ob er der Weitergabe der
Widerspruchsbegründung zustimmt. Wird diese Einwilligung nicht innerhalb eines Monates erteilt, gilt die
Einwilligung gem. § 13 Abs.2 LTranspG als verweigert.
Die bisher eingetretene zeitliche Verzögerung bei der Bearbeitung Ihres Antrages bitten wir zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
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Des Weiteren beruft man sich, auf den Schutz des geistigen Eigentums durch den Verfasser (hier Anwalt) des Widerspruches.
Unserer Meinung nach, ist allein schon deswegen ein „öffentliches Interesse“ abzuleiten, da der GR Haßloch eine Veränderungssperre im Namen der Haßlocher Bürger/Innen erlassen hat! Abgesehen der über 2.000 Unterzeichner der Petition, sowie den Dienstags Demonstranten.
Wir erneuern daher unseren Antrag auf Einsichtnahme des Widerspruchs und erinnern an den Öffentlichkeitsgrundsatz!
Wir erwarten eine zeitnahe und fristgerechte Bearbeitung!
Der komplette Schriftverkehr ist hier nachzulesen:
https://fragdenstaat.de/…/widerspruche-gegen-ablehnungsbes…/
P.S. Hab probiert, zu verstehen, was da steht. Mehrmals gelesen - dann einen Klaren zu mir genommen, um Klarheit zu erlangen. Der Durchblick lautet simpel: da will einer einfach nicht! Das ist nun mein „geistiges“ Eigentum...
Autor:Barbara Schuster aus Haßloch |
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