Finanzkontrolle Schwarzarbeit deckt Betrug im fünfstelligen Bereich auf

Symbolfoto Haftstrafe | Foto: Hauptzollamt Saarbrücken
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Kaiserslautern/Saarbrücken. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Kaiserslautern des Hauptzollamts Saarbrücken deckte den Betrug in Höhe von rund 66.000 Euro eines Ehepaars aus dem Raum Kaiserslautern auf.

"Die Ermittlungen der Beamten ergaben, dass das Ehepaar über einen Zeitraum von mehreren Jahren einen lukrativen Schrotthandel betrieben und gleichzeitig über einen Zeitraum von vier Jahren zu Unrecht Leistungen vom zuständigen Jobcenter erhalten hatte", so Dominik Brach, Pressesprecher des Hauptzollamtes Saarbrücken. "Durch die nicht gemeldeten Einkünfte des Paares entstand dem Jobcenter damit ein Schaden in Höhe von rund 66.000 Euro", so Brach.

Beide Leistungsbezieher wurden nun wegen Betrugs im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils einem Jahr durch das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilt. Darüber hinaus müssen die zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen an das Jobcenter zurückgezahlt werden. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Zusatzinformation

Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt. 
Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.

Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt. Dabei werden die Meldedaten der Arbeitgeber zur Sozialversicherung mit den Leistungsempfängerdaten abgeglichen, um Überschneidungen festzustellen, deren Ursachen anschließend aufgeklärt werden. Wer falsche, beziehungsweise unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht, beziehungsweise nicht unverzüglich mitteilt, muss nicht nur mit der Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern setzt sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus.

Wer absichtlich falsche beziehungsweise unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht, beziehungsweise nicht unverzüglich mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs oder Erschleichens von Sozialleistungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beziehungsweise bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 263 Strafgesetzbuch). hza/lmo

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Autor:

Monika Klein aus Kaiserslautern

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