Allgemeinverfügung der Stadt ist aufgehoben
Bekanntmachung heute Morgen veröffentlicht
Kaiserslautern. Die Stadtverwaltung Kaiserslautern erlässt aufgrund des § 22 der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) vom 30. Oktober2020 i.V.m. § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), jeweilsin der zurzeit gültigen Fassung, folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Kaiserslautern zur Anordnung vonnotwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2 Infektionen in der Stadt Kaiserslautern – Warnstufe Rot – vom 27.10.2020 wird hiermit aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung alsbekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 u. 4 VwVfG)
Empfehlungen:
1. Bei Zusammenkünften im privaten Bereich wird dringend empfohlen,diese auf maximal 10 Personen aus maximal zwei Hausständen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zu begrenzen.
2. Es wird dringend empfohlen, auf stark frequentierten Straßen und Plätzen, insbesondere in der Fußgängerzone, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Hinweise:
1) Die Verfügung und deren Begründung können an der Rathausinformation,Willy-Brand-Platz 1, 67659 Kaiserslautern, oder an der Information im Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern zu den üblichen Dienstzeiten sowie auf der Internetseite der Stadtverwaltung Kaiserslautern (www.kaiserslautern.de/corona) eingesehen werden.
2) Die Regelungen der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung bleibendurch die Aufhebung der Allgemeinverfügung der Stadt Kaiserslautern unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach BekanntgabeWiderspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoss, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.
Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nurdann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesemFall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation aufgeführt sind.
Kaiserslautern, den 04.11.2020
gez.
Dr. Klaus Weichel
Oberbürgermeister
Autor:Ralf Vester aus Kaiserslautern |
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