Land beschließt neue Corona-Bekämpfungsverordnung
Die Regelungen ab 2. Juli im Überblick

Die Regelungen ab 2. Juli im Überblick | Foto: Landesregierung Rheinland-Pfalz
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  • Die Regelungen ab 2. Juli im Überblick
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Der Ministerrat der rheinland-pfälzischen Landesregierung hat heute mit der 24. Corona Bekämpfungsverordnung weitere Öffnungsschritte beschlossen. Die Regelungen zum 2. Juli 2021 im Überblick:
 
• Auch weiterhin gilt: Wer vollständig geimpft ist, braucht keinen Test.
• Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet.
• Als Personenbegrenzung gilt nunmehr eine Person pro 5 Quadratmeter.
• Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt grundsätzlich die Testpflicht.
• Bei privaten Feiern sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Feiern im Innenbereich gilt die Testpflicht.

Der Bereich Veranstaltungen ist komplett neu geregelt. Künftig unterschieden nach:
- Veranstaltungen innen bis 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Zuschauerinnen und Zuschauer (T/Z)
- Veranstaltungen im Freien bis 500 T/Z
- Großveranstaltungen innen über 350 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
- Großveranstaltungen im Freien mit festen Plätzen in Stadien o.ä. über 500 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
- Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (Festplatz/Straßenraum) über 500 bis max. 5.000 T/Z
- Großveranstaltungen mit über 5.000 T/Z können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.

Für jeden dieser Veranstaltungstypen sind auf die Situation abgestimmte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Damit sind unter diesen Vorgaben kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und Kirmes möglich. Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden.

• Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucherinnen und Besucher unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wie zwingende Testpflicht und eine Personenbegrenzung.
• Prostitutionsgewerbe ist in engen Grenzen wieder zulässig.
• Bei den körpernahen Dienstleistungen entfällt für die Beschäftigten mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht.
• Für die Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter entfällt in Hotels und Gastronomie mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht. Für Gäste in der Gastronomie entfällt die Testpflicht sowie die Vorausbuchungspflicht. In Hotels gilt die Testpflicht nur noch bei Anreise statt alle 48 Stunden.
• Sport ist im Freien und innen in einer Gruppe von 50 Personen (mit Trainer/anleitende Person) möglich. Geimpfte und Genesene zählen bei der Bestimmung der Gruppengröße nicht mit.
• In Zoos, Museen, Galerien u.ä. entfällt die Vorausbuchungspflicht.
• Beim praktischen Fahrunterricht kann die Maskenpflicht entfallen, wenn sowohl Lehrer/Lehrerin als auch Schüler/Schülerin damit einverstanden sind. Dann gilt die Testpflicht.
• Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppengrößen wie beim Sport möglich.
• Proben Laienkultur in Gruppengrößen wie im Sport möglich.

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Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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