Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Kein Gesichtsvisier statt Maske in der Schule

Foto: Pixabay/OrnaW

Kaiserslautern. Ein Schüler einer Schule in Speyer darf auf dem Schulgelände kein Gesichtsvisier („Face Shield“) tragen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit Beschluss vom 10. September entschieden.

Zuvor erschien der Antragsteller wenige Tage nach Schulbeginn mit einem Gesichtsvisier statt wie zuvor mit einer Alltagsmaske in der Schule. Nachdem er von der Schulleitung gebeten worden war, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wies sein Vater mit Schreiben vom 2. September 2020 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 1. September 2020 darauf hin, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne. Mit Bescheid vom 3. September 2020 lehnte der Schulleiter den Antrag ab, da das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest derzeit nicht geeignet erscheine, es fehle an einer schlüssigen ärztlichen Begründung. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte ferner um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, das Face-Shield sei eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO).

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung ab: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach den Bestimmungen der 10. CoBeLVO und dem Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der seit dem 17. August 2020 geltenden Fassung gelte grundsätzlich die Maskenpflicht für alle Personen auf dem Schulgelände. Diese Pflicht umfasse alle Räume und Flächen im Schulgebäude und im freien Schulgelände. Ausnahmen gebe es u.a. für Schülerinnen und Schüler, sobald sie ihren Sitzplatz im Unterrichtsraum erreicht hätten. Darüber hinaus seien vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung u.a. alle Personen befreit, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar sei. Dies sei durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Der Antragsteller habe die Befreiungsvoraussetzungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Zwar habe er das nach dem Hygieneplan-Corona erforderliche ärztliche Attest vorgelegt. Diesem fehle es jedoch an Aussagekraft. Aus dem Attest müsste sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller während des Unterrichts gerade keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse, so dass sich die Nutzungspflicht lediglich auf die Zeit außerhalb des Unterrichts (Pausen, Aufsuchen anderer Unterrichtsräume oder des Sekretariats) beschränke, hätte der Hausarzt darlegen müssen, aus welchen konkreten Gründen es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, in diesem relativ kurzen Zeitraum auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sei die Verwendung eines Gesichtsvisiers nicht mit einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der 10. CoBeLVO gleichzusetzen. Mund-Nasen-Bedeckungen hätten unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie die Funktion, als mechanische Barriere dazu beizutragen, die Verbreitung durch virushaltige Tröpfchen in die unmittelbare Umgebung, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu reduzieren und dadurch andere Personen zu schützen (Fremdschutz). Deshalb müsse die Mund-Nasen-Bedeckung möglichst eng anliegen und gut sitzen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Rändern der Maske zu verringern.

Unter den Begriff der „Mund-Nasen-Bedeckung“ fielen nach dem Sinn und Zweck der Maskenpflicht Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht würden. Ein Gesichtsvisier könne – zumindest nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand – nicht als Mund-Nasen-Bedeckung bzw. als Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden. Aktuelle Studien wiesen darauf hin, dass die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel deutlich schlechter sei. Denn Visiere könnten in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen. ps

Autor:

Pressestelle Stadt Kaiserslautern aus Kaiserslautern

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