Hotels in Rheinland-Pfalz dürfen wieder öffnen
Regelungen noch vergleichsweise locker

Symbolfoto | Foto: Pixabay

Rheinland-Pfalz. Seit heute, 18. Mai, dürfen auch die rund 4.000 Hotels in Rheinland-Pfalz wieder öffnen. Auch das Gastgewerbe hat hierfür einiges an Auflagen zu erfüllen. So dürfen nur Personen ein gemeinsames Zimmer beziehen, denen der Kontakt nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung erlaubt ist. Beim Check-in ist der Kontakt zwischen Mitarbeiter und Gast auf das Notwendigste zu beschränken. In allen öffentlichen Bereichen ist der Mindestabstand zu wahren und der Zugang zu Gästetoiletten zu regulieren und die maximale Personenanzahl, muss der Größe des Raumes entsprechen. Die Ausstattung der Zimmer mit Gebrauchsgegenständen, die von mehreren Gästen benutz werden (Stifte, Magazine, Tagesdecken etc.), ist auf das Nötigste zu beschränken. Die Zulässigkeit von Körperbehandlungen (Massagen, Beauty) und die Nutzung von Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den aktuellen Verordnungen des Landes.

Die Regelungen in Rheinland-Pfalz für die Hotels seien jedoch noch vergleichsweise locker, sagte Gereon Haumann gegenüber der dpa. Weder müssten Zimmer ganz frei bleiben, noch sei ein Leerstand zwischen zwei Vermietungen vorgeschrieben. Ab dem 27. Mai dürften auch die Freibäder in den Hotels wieder öffnen. Die Hallenbäder und Saunen müssten hingegen noch bis 10. Juni geschlossen bleiben. Haumann forderte, zumindest die Hallenbäder früher zu öffnen.

Die Handreichung für das Gastgewerbe im Überblick:
Beherbergungsbetrieben (Hotels, Hotels garnis, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Camping- und Reisemobilplätze, Privatquartiere, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren, Jugendherbergen, Hütten etc.) ist es ab dem 18. Mai 2020, 0 Uhr gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen:

(1) Die Gäste werden über die Schutz- und Hygienebestimmungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.

(2) Nur Personen, denen der Kontakt untereinander nach der nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Zimmer beziehen. Eine weitere Eingrenzung nach Gästegruppen ist nicht erforderlich.

(3) Im Eingangsbereich befinden sich gut sichtbare Händedesinfektionsspender für die Gäste.

(4) Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen auf das Notwendige beschränkt. Abstandsmarkierungen und ggf. Abtrennungen garantieren einen geregelten und sicheren Gästeverkehr.

(5) In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche, Sanitärbereiche) werden die Abstands- und Hygieneregeln zwischen Mitarbeitern und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten. Das Tragen von Mundschutz in den öffentlichen Bereichen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

(6) Für die gastronomischen Bereiche (Frühstücksservice, Restaurant, Bar) gelten die Regelungen und Bestimmung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für die gastronomischen Betriebe.

(7) Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.

(8) Gästetoiletten in öffentlichen Bereichen werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert.
 
(9) Sämtliche Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) tragen einen Mund-Nasen-Schutz.

(10) Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen ist entsprechend der Größe der Aufzüge so zu beschränken, dass Abstände eingehalten werden können, soweit die Personen nicht dem gleichen Hausstand angehören.

(11) Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B. Stifte, Magazine/Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung/Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen (z.B. Tagungsbereich).

(12) Die Möglichkeit der Benutzung hoteleigener Schwimmbäder, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

(13) Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch im Hotel zulässig. Die dort vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen-Schutz und Handschutz) werden eingehalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert.

(14) Die Zulässigkeit des Angebots von Einzel- und Außensportarten sowie von „stationären“ Außensportarten/Aktivitäten ohne Direktkontakt (z.B. Yoga, Pilates, Bogenschießen) richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

(15) Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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