Beschlussvorlage des Bund-Länder-Treffens
Verkürzte Quarantäne, FFP2-Masken und vieles mehr

Die Beschlussvorlage für das Bund-Länder-Treffen am 7. Januar beinhaltet zahlreiche Vereinbarungen | Foto: Antonio Cansino / Pixabay
  • Die Beschlussvorlage für das Bund-Länder-Treffen am 7. Januar beinhaltet zahlreiche Vereinbarungen
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Berlin. Die Beschlussvorlage für das Bund-Länder-Treffen am 7. Januar beinhaltet folgende Vereinbarungen:In geschlossenen Räumen und beim Zusammentreffen mit anderen Personen sollen FFP2-Masken getragen werden. Beim Aufenthalt in Geschäften und bei der Nutzung des ÖPNV ist die Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen.

Die bestehende Regel, dass private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit maximal zehn Personen erlaubt sind, soll bestehen bleiben. Haushalte mit Ungeimpften und nicht genesenen Personen dürfen sich nach wie vor lediglich mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14 Lebensjahren bleiben davon ausgenommen.

Deutschlandweit soll der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung sowie zum Einzelhandel unabhängig von der vorherrschenden Inzidenz nur für Geimpfte und Genesene (2G) vorbehalten bleiben. Einzige Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs. Ergänzend soll ab Mitte Januar bundesweit und inzidenzunabhängig in der Gastronomie die 2G-Plus-Regelungen gelten (geimpft, genesen plus tagesaktueller Test oder Nachweis einer Booster-Impfung. Bars und Kneipen sollen in diesem Zusammenhang besonders streng kontrolliert werden. Die Öffnung von Clubs und Diskotheken bleiben in den Ländern geschlossen, die bereits von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben.

Arbeitgeber und Beschäftigte sollen noch einmal verstärkt darauf hingewiesen werden, dass Homeoffice in den nächsten Wochen verstärkt zu nutzen ist.

Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.). Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen. Nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson soll man sich nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ können (mit Nachweis).Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.

Kulturelles Erleben und künstlerisches Produzieren zeigen gerade in der Pandemie ihre große Bedeutung und ihren gesellschaftlichen Wert. Durch die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen für den Kulturbereich (insbesondere 2G- und 2G-Plus-Regelungen) achten die Länder die im Infektionsschutzgesetz hervorgehobene besondere Begründungspflicht für Beschränkungen des Kulturbetriebs.

Mit der neuen Überbrückungshilfe IV, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und den Härtefallhilfen sowie den Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche, dem Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, dem Programm Corona-Hilfen Profisport und dem KFW-Sonderprogramm steht für die von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Da die erweiterten Zugangsbeschränkungen, etwa für den Einzelhandel und für die Gastronomie, einen zusätzlichen Kontrollaufwand erfordern können, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe IV entsprechende Sach- und Personalkosten bei den Fixkosten besser berücksichtigen. rav

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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