Verschärfung der Corona-Maßnahmen
Zuschauerzulassung auf dem Betze noch offen

Die möglichen Einschränkungen und Verschärfungen der Corona-Bekämpfungsverordnung können auch Auswirkungen auf die Heimspiele des FCK im Fritz-Walter-Stadion haben | Foto: Ralf Vester
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FCK. Aufgrund der weiterhin besorgniserregenden Entwicklung der Corona-Pandemie kam es am Dienstag, 30. November 2021, nochmal zu einem Bund-Länder-Treffen, auf das am Donnerstag, 2. Dezember 2021, die Ministerpräsidentenkonferenz folgt. Die möglichen Einschränkungen und Verschärfungen der Corona-Bekämpfungsverordnung können auch Auswirkungen auf die Heimspiele des FCK im Fritz-Walter-Stadion haben. Im Folgenden der Stand der Dinge: 

Die Ministerpräsidentenkonferenz am Donnerstag, 2. Dezember 2021, wird unter anderem entscheidend für die weitere Zuschauerzulassung bei Heimspielen des 1. FC Kaiserslautern auf dem Betzenberg sein. Der FCK wird seine Fans bestmöglich über die Vereinskanäle auf dem Laufenden halten und über die weiteren Maßnahmen berichten. Aufgrund der Ministerpräsidentenkonferenz ist voraussichtlich erst am Donnerstagnachmittag oder -abend mit weiteren Beschlüssen zu rechnen.

Nach den gestrigen Ankündigungen der rheinland-pfälzischen Landesregierung tritt am Samstag eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft, auf Basis dieser gelten für den Besuch im Fritz-Walter-Stadion dann voraussichtlich folgende Regelungen:

Der Zutritt zum Stadion ist für Erwachsene ausschließlich unter Beachtung der 2G-Regel möglich. Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahre und 3 Monate benötigen keinen Nachweis und sind von der 2G-Regelung ausgenommen. Für Kinder und Jugendliche im Alter ab 12 Jahre und 3 Monate bis einschließlich 17 Jahre ist der Zutritt zum Stadion auch mit einem negativen Schnelltest/PCR-Test möglich.

Für den Zutritt zum VIP-Bereich ist neben dem Impf-/Genesungsnachweis zusätzlich ein negativer Schnelltest/PCR-Test notwendig, hier greift die sogenannte 2G+-Regel.

Außerdem gilt im gesamten Stadion, auch auf dem eigenen Sitz- oder Stehplatz, die Maskenpflicht. Die Maske darf ausschließlich beim Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden. Zulässig sind zudem weiterhin nur FFP2-/FFP3-Masken oder „OP-Masken“. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis einschließlich 6 Jahren.

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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