Überbrückungshilfe IV kann ab sofort beantragt werden

Wer im Dezember von der Schließung der Weihnachtsmärkte betroffen war, wird ebenfalls unterstützt | Foto: Markus Distelrath/Pixabay
  • Wer im Dezember von der Schließung der Weihnachtsmärkte betroffen war, wird ebenfalls unterstützt
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Rheinland-Pfalz. Ab sofort ist es möglich, Anträge für die Überbrückungshilfe IV zu stellen, teilt das Wirtschaftsministerium das Landes Rheinland-Pfalz mit. Es sei sehr wichtig, dass die Antragssteller schon mit dem Einreichen des Antrags im Regelfall auch eine Abschlagszahlung von bis zu 50 Prozent des beantragten Zuschusses erhalten, sagte die rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt. „So ist für unsere Unternehmen eine durchgehende Unterstützung möglich“, sagte sie. Die Überbrückungshilfe III Plus für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen ist für die Monate bis einschließlich Dezember 2021 vorgesehen. Ab Januar 2022 bis zunächst März 2022 greift die Überbrückungshilfe IV.

„Dieser nahtlose Übergang ist angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage in vielen Branchen dringend nötig“, betonte Schmitt. Die Abschlagszahlung sei ein wichtiger Schritt, für den sich die Bundesländer vehement eingesetzt haben: „Mit ihr können wir den Zeitraum überbrücken, bis der Bund die Software zur Verfügung stellt, um die eingegangenen Anträge zu bearbeiten, bescheiden und auszuzahlen.“

Die Wirtschaftsministerin verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass es bei der Überbrückungshilfe IV möglich ist, einen Antrag über die vollen drei Fördermonate (Januar 2022 bis März 2022) zu stellen und die Höhe der Abschlagszahlung von der Anzahl der beantragten Fördermonate abhänge. Je Monat werden bis zu 50% des beantragten Zuschusses, maximal je Monat 100.000 Euro, als Abschlag ausgezahlt. Beantrage man einen kürzeren Zeitraum, falle auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen. Das bedeutet konkret: Wer 300.000 Euro Überbrückungshilfe für drei Monate beantragt, erhält beispielsweise einen Abschlag von 100.000 Euro pro Monat. Die Überbrückungshilfe IV sieht zudem eine Reihe von Veränderungen gegenüber der Überbrückungshilfe III vor:

• Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
• Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
• Wer zusätzliches Personal für die Einhaltung der 2G- und 2G-Plus-Regelung einstellen musste, kann diese Kosten anrechnen lassen.
• Wer im Januar sein Geschäft schließt, weil es unter den geltenden Regelungen nicht rentabel ist, kann ebenfalls die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen.
• Die Beihilfegrenzen werden angehoben: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Millionen. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Millionen Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe zwölf MillionenEuro (bislang zehn Millionen).

„Ich begrüße diese Veränderungen, weil wir mit passgenauen Lösungen auf die Situation im Land reagiert haben“, sagte Schmitt. Sie erinnerte in diesem Zusammenhang auch an die weiteren Verbesserungsvorschläge, die die Wirtschaftsministerkonferenz Ende 2021 einstimmig beschlossen habe: „Es ist absehbar, dass eine Verlängerung der Hilfen auch über den März hinaus notwendig sein können.“ Sie wolle sich noch einmal für ideale Förderkonditionen einsetzen. rk/ps

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Autor:

Roland Kohls aus Ludwigshafen

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