Bei Antrag auf Überbrückungshilfe III
Werbungskosten lassen sich ansetzen
Wirtschaft. Der Bund unterstützt die Unternehmen während der Pandemie mit verschiedenen Überbrückungshilfen. Für die Betriebe zusätzlich interessant ist auch die Tatsache, dass sie vom Staat bei der aktuellen Überbrückungshilfe III zusätzlich eine finanzielle Unterstützung ihrer Werbungs- und Marketingmaßnahmen beantragen können.
So lassen sich im Zuge der Überbrückungshilfe III nun auch Werbe- und Marketingkosten ansetzen. Und das grundsätzlich maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben des Jahres 2019. Das heißt, Unternehmen, die etwa eine Anzeige oder eine Werbekampagne im Wochenblatt schalten, bekommen einen Großteil der Ausgaben erstattet.
Ein konkretes Beispiel: Wer im Jahr 2019 Werbeausgaben in Höhe von 2.000 Euro hatte, kann nach dem aktuellen Informationsstand im Förderzeitraum bis zu 1.800 Euro (das entspricht 90 Prozent dieser Fixkosten), an Werbekosten fördern lassen – unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn die Aufwendungen für Werbung und Marketingaufwendungen tatsächlich im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III bis Juni 2021 anfallen, können sie nach derzeitigem Kenntnisstand der maximal in Höhe der entsprechenden Aufwendungen aus dem Jahr 2019 in den Antrag aufgenommen werden. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, lassen sich Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung ansetzen. rav
Autor:Ralf Vester aus Kaiserslautern |
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