Gute Nachrichten
Lockerungen für den Landkreis Kusel
Kreis Kusel. Nach einem Schreiben von Landrat Rubly an Gesundheitsminister Clemens Hoch kam die Bestätigung aus Mainz: auf Landesebene, also für den Geltungsbereich der 21. CoBeVO, kann der vom Landesuntersuchungsamt (LUA) Rheinland-Pfalz veröffentlichte Inzidenzwert - unter Berücksichtigung der Stationierungsstreitkräfte - zugrunde gelegt werden.
Danach gibt es im Landkreis Kusel – einen Tag früher als ursprünglich angenommen - ab Donnerstag einige Neuerungen. Dies betrifft zum Beispiel entsprechend dem Drei-Stufen-Perspektivplan der Landesregierung die Öffnung der Innengastronomie, Kulturveranstaltungen (innen) und Lockerungen beim Sport.
Im Einzelnen gibt es Lockerungen in folgenden Bereichen und unter folgenden Bedingungen:
Gastronomie - Öffnung der Innengastronomie • Tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich (nicht älter als 24 Stunden), dieser entfällt für vollständig geimpfte und genesene Personen
• Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 m zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische)
• Pro Tisch max. 5 Personen aus 2 Haushalten (Geimpfte/Genesene zählen nicht)
• Keine Bewirtung an der Theke
• Vorausbuchungspflicht
• Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) für alle bis zum Platz
• Pflicht zur Kontaktdatenerfassung
• Termine sind so zu vergeben, dass sichergestellt ist, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen vermieden werden.
Sport im Freien
• Kontaktlose Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Freien in
Gruppen bis max. 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten
zuzüglich einer Trainingsleitung zulässig (bisher 5 Personen), vollständig
Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt
• Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung
Kultur (Innen)
z.B. Kinos, Theater, Konzerthäuser
• Veranstaltungen bis zu 100 Personen zulässig unter Wahrung des
Abstandsgebots
• Tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich (nicht älter als 24
Stunden), entfällt für vollständig geimpfte und genesene Personen
• Vorausbuchungspflicht
• Vergabe von festen Sitzplätzen (Sitzplan, Abstandsgebot)
• Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) für alle bis zum Platz
• Pflicht zur Kontaktdatenerfassung
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht (im Freien)
• in Gruppen bis zu 10 Personen sowie einer Lehrperson im Freien
zulässig (bisher 5 Personen), vollständig Geimpfte und Genesene werden
nicht mitgezählt
• Abstandsgebot während des gesamten Unterrichts- und Probenbetriebs
Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur (im Freien)
z.B. Chöre, Musikvereine
• in Gruppen bis zu 10 Personen sowie einer leitenden Person zulässig,
vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt
• Abstandsgebot während des gesamten Unterrichts- und Probenbetriebs
Spielhallen
• Dürfen öffnen, es gilt das Abstandsgebot
• Tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich (nicht älter als 24
Stunden), entfällt für vollständig geimpfte und genesene Personen
• Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) für alle bis zum Platz
• Pflicht zur Kontaktdatenerfassung
Autor:Anja Stemler aus Kusel-Altenglan |
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