Mitteilung des Landesamtes für Steuern
Verbesserte steuerliche Entlastung für Alleinerziehende Erhöhung des Freibetrags um 2.100 Euro – in den meisten Fällen ohne Antrag möglich
Zur Abmilderung der Corona-Krise wurde der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für zwei Jahre (2020 und 2021) von bisher 1.908 € auf 4.008 € (Erhöhung um 2.100 €) angehoben und damit mehr als verdoppelt.
Alleinerziehenden gewährt der Gesetzgeber zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen einen Steuerentlastungsbetrag. Dieser soll Alleinerziehende unterstützen, weil gerade sie in Zeiten von Corona vor besonderen Herausforderungen stehen.
Wem steht der Entlastungsbetrag zu?
Alleinerziehende Steuerpflichtige können diesen Entlastungsbetrag beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
Voraussetzung ist zudem, dass Alleinerziehende nicht in einer Haus- bzw. Wohngemeinschaft oder einer Partnerschaft leben oder nach Trennung noch vom steuerlichen Splittingtarif für Verheiratete profitieren.
In den meisten Fällen kein Antrag erforderlich
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 € wird bei bestehender Steuerklasse II automatisch als Freibetrag, das heißt ohne Antrag der Alleinerziehenden, in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen und damit dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf Anfang August bereitgestellt.
Spätestens bei der Lohnabrechnung für September 2020 wirkt sich der Freibetrag aus.
Ist die steuerliche Entlastung bei der Lohnabrechnung nicht enthalten, sollte das zuständige Finanzamt (Service-Center) um Überprüfung und Anpassung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebeten werden.
Der Erhöhungsbetrag wird auch für das Jahr 2021 bei Steuerklasse II automatisch berücksichtigt. Eine Antragstellung am Ende des Jahres 2020 ist auch hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.
Aber aufgepasst: Für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt von Alleinerziehenden gehört, kann - wie bisher - ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 € gewährt werden. Dieser Freibetrag für jedes weitere Kind (240 €) wird auch künftig nur auf Antrag berücksichtigt.
Hierfür ist der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (mit der „Anlage Kinder“) erforderlich, mit dem auch der Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragt werden kann:
Dieser ist auf folgender Internetseite abrufbar: www.lfst-rlp.de/vordrucke, Menüpunkt „Lohnsteuer – Vordrucke zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.“
Autor:Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim aus Lambsheim-Heßheim |
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