Geschäfte mit Dubbeglas
Heimat in Gefahr
Dubbeglas. Das Dubbeglas gehört zur Pfalz wie Schorle, Saumagen und Leberknödel. Immer wieder versuchen Geschäftsleute, sich das Markenrecht für das markante Glas zu sichern.
Die Schorle im Dubbeglas ist ein Stück Heimat. Das Dubbeglas gehört zur Pfälzer Kultur wie die Schorle, die aus dem Dubbelglas einfach am besten schmeckt. Und so ist es nicht verwunderlich, dass es Menschen gibt, die mit dem Dubbeglas Geld verdienen – nicht nur die Hersteller der Gläser sondern auch mit Kleidung, Schmuck und vielem anderen, dass sich mit dem Dubbeglas schmückt. Und so gibt es auch Menschen, die versuchen, sich das Dubbeglas als Marke schützen zu lassen.
Doch das Dubbeglas kann man sich nicht als Marke schützen lassen, genauso wenig wie den Saumagen, die Leberknöpp oder die Weinschorle! „‘Dubbeglas‘ ist ein freihaltungswürdiger Begriff“, sagt Rechtsanwalt Holger Kiefer aus Neustadt, der sich auf Markenrecht und Weinrecht spezialisiert hat. Das Wort als Bezeichnung für die entsprechenden Gläser gibt es schon so lange, ist in der Pfälzer Kultur so verwurzelt und wird für Gläser verschiedener Hersteller verwendet, so dass kein Hersteller sich die Marke exklusiv schützen lassen kann. Bereits 2017 hat das Patent- und Markenamt in München den Versuch abgewiesen, sich den Begriff als Wortmarke schützen zu lassen, sagt Experte Kiefer.
Aktuell hatten Geschäftsleute aus der Nordpfalz und Rheinhessen versucht, sich das Dubbeglas als Marke schützen zu lassen und sind damit gescheitert. Lediglich für Bierkrüge, Getränkedosen und ähnliches wurde der Markenschutz gewährt. 2017 wurde der Schutz für Tonträger akzeptiert – was immer ein Dubbeglas-Tonträger sein soll. Auch gibt es Anmeldungen weiterer Markenrechte unter anderem von einem Geschäft in Meckenheim für Kleidung und andere Warenklassen.
Beim Markenrecht ist es außerdem so, dass man spätestens nach fünf Jahren, die Marke auch nutzen muss. „Wenn also nach fünf Jahren beispielsweise noch kein ‚Dubbeglas‘-Tonträger auf dem Markt ist, kann man die Löschung des Markenschutzes beantragen“, erklärt Rechtsanwalt Kiefer. In jedem Fall sollte man, bevor man ein „Dubbeglas“-Produkt auf den Markt bringt, zunächst prüfen, ob ein Markenschutz für die entsprechende Warengruppe existiert.
Das Markenrecht wird nach der Umstellung des Weinrechts auf das romanische System künftig für die Winzer an Bedeutung zunehmen. Das Bundeskabinett hatte im August beschlossen, die Qualitätsbezeichnungen für Weine fundamental umzustellen. Wie in Frankreich oder Italien soll die Herkunft zum Qualitätsmerkmal werden: je spezifischer, desto höher die Qualität. „Dies wird für die Kunden so wenig Orientierung bieten, dass die eigenen Qualitätslinien der Winzer umso wichtiger werden“, sagt Kiefer. Diese Qualitätsbezeichnungen sollten sich die Weinbauern allerdings schützen lassen, empfiehlt der Experte für Weinrecht. [rko]
Autor:Dehäm Magazin aus Ludwigshafen | |
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