Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt informiert
Allgemeinverfügung zum Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19)

Foto: Gemeindeverwaltung Mutterstadt / Michael Hemberger
  • Foto: Gemeindeverwaltung Mutterstadt / Michael Hemberger
  • hochgeladen von Michael Hemberger

Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlässt gemäß §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) als zuständige Behörde nachfolgende Allgemeinverfügung:

1. An allen Schulen im Rhein-Pfalz-Kreis entfallen sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote.

2. An allen Kindertageseinrichtungen im Rhein-Pfalz-Kreis entfallen die regulären Betreuungsangebote.

3. Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen. Die Einrichtung einer Notversorgung richtet sich an:
• Förderschulen sowie Kindertagesstätten mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendliche unverzichtbar ist,
• Kinder, deren Eltern in Bereichen tätig sind, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, und für die der Wegfall der Betreuung eine besondere Härte darstellen würde,
• sonstige besondere Härtefälle.

Dabei ist darauf zu achten, dass der Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht beeinträchtigt wird.

4. Die Regelungen nach Ziff. 1 und 2 sind bis einschließlich 19. April 2020 befristet.

5. Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Insbesondere können Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 geschlossen werden. Als weniger einschneidende Maßnahmen ist hiernach auch die Anordnung zulässig, dass in den Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 der Unterricht bzw. die Betreuungsangebote entfallen.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Rheinland-Pfalz derzeit stark verbreitet. In nahezu allen Landkreisen wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.
Nach bisherigem Sachstand sind in Deutschland immer mehr Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 von der Krankheit COVID-19 betroffen. In den Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 besteht erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten.

Wenn bereits Infektionsketten in Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 bestehen, ist eine Ausbreitung dort nur noch schwer einzudämmen, ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung vorzunehmen.
Da nach der derzeitigen Datenlage von einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle auszugehen ist und die weitere geographische Ausbreitung wahrscheinlich wird, ist davon auszugehen, dass zunehmend Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 betroffen sein werden.
Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen, Überträger von SARS-CoV-2 sein.
Das Einhalten einer disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden.
Es kann schon räumlich in den Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 keine lückenlose Überwachung gewährleistet werden.
Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 ausbreiten, besonders hoch. Somit ist zu erwarten, dass immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Durch die infizierten Kinder erfolgt ein entsprechender Eintrag in die Familien und andere Lebensbereiche. Auf diesem Wege erfolgt sowohl ein weiterer Infektionsdruck auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) als auch auf die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besonders zu schützen.
Aus den oben genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Rheinland-Pfalz und zum Schutz vulnerabler Gruppen ein Entfallen des Unterrichts und der regulären Betreuungsangebote in Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 bis zum 19. April 2020 (Ende der Osterferien) geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für insgesamt fünf Wochen unterbunden.

Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt. Durch eine Verzögerung der Ausbreitung kann zusätzlich eine stärkere Entkopplung von der Influenzawelle erreicht werden. Somit können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.
Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der Kinder und Jugendlichen, der Eltern und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück. Die geänderten tatsächlichen Verhältnisse machen diese Allgemeinverfügung erforderlich.

Zu Nr. 1:
Nach Nr. 1 entfallen an allen Schulen im Rhein-Pfalz-Kreis der Unterricht und die sonstigen regulären Schulveranstaltungen. Schülerinnen und Schüler sind von der persönlichen Anwesenheit am Unterricht und an jeglichen sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.

Die Lehrkräfte befinden sich weiterhin im Dienst. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulverwaltung.

Zu Nr. 2:

Die Übertragungsgefahr in Kindertageseinrichtungen ist besonders hoch. Die Personensorgeberechtigten dürfen die betreffenden Kinder nicht in die Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.

Zu Nr. 3:
Die Regelung in Nr. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass in bestimmten Fällen die Einrichtung von Betreuungsangeboten erforderlich ist.

Zu Nr. 4:
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.

Zu Nr. 5:
Zuwiderhandlungen sind gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG dar.

Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.

Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen a.Rh. eingelegt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internetauftritt des Rhein-Pfalz-Kreises unter http://www.kv-rpk.de/kontakt/elektronische_kommunikation
aufgeführt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Ludwigshafen, 16.03.2020
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis

Clemens Körner
Landrat

Ausgehen & Genießen
Alles neu: Der Weihnachtsmarkt Ludwigshafen überrascht mit neuer Weihnachtspyramide und neuem Riesenrad | Foto: Lukom / Martina Wörz
36 Bilder

Volle City: Die schönsten Fotos vom Weihnachtsmarkt Ludwigshafen

Ludwigshafen. Dass der Weihnachtsmarkt Ludwigshafen bei den Stadtbewohnern und Menschen aus dem Umland gut ankommt, war schon am ersten Samstagabend zu erleben: Um 18 Uhr füllte sich das Adventsdorf langsam, um 19 Uhr kamen die großen Besucherströme. Und ab 20 Uhr gab es den bisherigen Höchstwert mit rund 4000 Gästen im Jahr 2024, der bis 21.30 Uhr anhielt. Egal, wen man an diesem Abend fragte, von Ausstellern und Publikum erhielt man immer die dieselbe Antwort. Die Besucher zählen den...

Autor:

Michael Hemberger aus Mutterstadt

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

13 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

RatgeberAnzeige
Im Trauerfall benötigen Familie und Freunde des Verstorbenen Beistand und Fürsorge - auch in Form von Trauerbegleitung bei der Planung einer Bestattung oder Beerdigung.  | Foto: Africa Studio/stock.adobe.com
2 Bilder

Bestatter Ludwigshafen: Einfühlsame Begleitung im Trauerfall

Bestatter Ludwigshafen. Wenn ein geliebter Mensch stirbt, stehen Angehörige vor großen Herausforderungen mitten in ihrer Trauer. Wie plant man eine Bestattung in Ludwigshafen am Rhein, welche Beisetzungsformen gibt es und welche Dokumente werden benötigt? Das Bestattungsinstitut Trauerhilfe Göck begleitet Menschen in dieser schweren Lebensphase individuell und persönlich. So kann man sich aufs Abschied nehmen konzentrieren und alle Formalitäten in vertrauensvollen Hände geben.  Die Belastung...

Wirtschaft & HandelAnzeige
App für Finanzen: Monatliche Einnahmen und Ausgaben im Überblick behalten und ganz einfach Überweisungen tätigen? Das alles kann die Finanz-App der Sparkasse | Foto: Maria Vitkovska/stock.adobe.com
4 Bilder

App für Finanzen: So behalten Sie Ihr Geld ganz leicht im Blick

App für Finanzen. Immer die Übersicht über die eigenen Finanzen bewahren, von überall Überweisungen tätigen und ganz einfach Rechnungen mit dem Handy bezahlen – das geht mit der preisgekrönten App der Sparkasse. Anschauliche Übersicht: Kontostand, Überweisungen, Einnahmen und Ausgaben auf einen BlickMit der Finanz App der Sparkasse kann man sich den Weg in die Filiale oder den Gang an den Rechner sparen. Überweisungen ausführen sowie Kontostand und Umsätze prüfen – das geht immer und überall....

RatgeberAnzeige
KFZ-Versicherung wechseln: Der Wechsel der Autoversicherung kann sich richtig lohnen. Mit einem Tarifvergleich findet man schnell und kostenfrei die beste Versicherung für die eigenen Ansprüche. | Foto: AntonioDiaz/stock.adobe.com
3 Bilder

Kfz-Versicherung wechseln: So sichern Sie sich die besten Konditionen

Kfz-Versicherung wechseln: Sie sind unzufrieden mit dem Preis oder der Leistung Ihrer Kfz-Versicherung? Dann lohnt es sich, über einen Wechsel nachzudenken. Den besten und günstigsten Tarif zu finden, ist mithilfe eines Vergleichsportals nicht aufwendig und auch der Versicherungswechsel selbst funktioniert hier schnell und unkompliziert.  Kfz-Versicherung wechseln: Darum lohnt es sich genau jetzt  Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Ihre Kfz-Versicherung zu wechseln oder eine neue Versicherung...

Ausgehen & GenießenAnzeige
Kreuzfahrt als Gruppenreise erleben: Gemeinsam mit den Kreuzfahrtfreunden aus der Pfalz kann man die schönsten und interessantesten Ziele der Welt entdecken. Rundum betreut und sicher.  | Foto: stock.adobe.com/ Pav-Pro Photography
2 Bilder

Kreuzfahrt als Gruppenreise: Entdecken Sie die schönsten Reiseziele

Kreuzfahrt als Gruppenreise. Gemeinsam mit Gleichgesinnten einzigartige und unvergessliche Erfahrungen an Bord eines Kreuzfahrtschiffs erleben und die schönsten Reiseziele der Welt in einer entspannten und intensiven Art erkunden. Lassen Sie sich von traumhaften Orten beeindrucken und erleben Sie faszinierende Landschaften, kulturelle Begegnungen und abenteuerliche Ausflüge als deutschsprachige Gruppenreise gemeinsam mit dem Kreuzfahrtfreunden.  Warum eine Kreuzfahrt in der Gruppe buchen?Seit...

Wirtschaft & HandelAnzeige
BWL Mannheim: Neben dem Job an der VWA studieren und mit diesem Booster für die Karriere: ins Management durchstarten. Die Studiengänge beginnen jeweils zum Wintersemester und zum Sommersemester. | Foto: VWA Rhein-Neckar
4 Bilder

BWL Mannheim: Betriebswirt, Bachelor und Master erlangen

BWL. Studium in Mannheim. Motto: „Wir lehren Wirtschaft." Mit der VWA Rhein-Neckar zum Bachelor und Master in Betriebswirtschaftslehre. Die VWA bereitet Studierende auf ihre Karriere vor - ob sie gerade aus der Schule kommen oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und im Berufsleben stehen. Wer sich für einen Studiengang bei dem Mannheimer Bildungspartner für Verwaltung und Wirtschaft entscheidet, studiert in der Regel berufsbegleitend neben dem Job. BWL Mannheim ist auch in...

Wirtschaft & HandelAnzeige
Digital Sales Manager Ludwigshafen: Die Vermarktungsexperten für Medialösungen der Tageszeitung DIE RHEINPFALZ und der Wochenzeitung WOCHENBLATT vertrauen auf gute Beziehungen zu ihren Kunden. | Foto: JKLoma/stock.adobe.com

Digital Sales Manager Ludwigshafen: Bei Mediawerk Südwest

Digital Sales Manager Ludwigshafen. Das Team der MWS Mediawerk Südwest GmbH heißt regelmäßig neue Kollegen willkommen. Es lohnt sich, sich zu bewerben - nach der Schule um eine Ausbildung oder als Berufserfahrener um eine Anstellung. Die Vertriebsmitarbeiter entwickeln im Austausch mit ihren Kunden maßgeschneiderte Strategien, um mit den innovativen Medialösungen den Service,  die Produkte oder die Technologie der Unternehmen erfolgreich in den Blickpunkt relevanter Personengruppen zu rücken....

Online-Prospekte aus Ludwigshafen und Umgebung



add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.