Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt informiert
Auslegehilfe zur 18. CoBeLVO vom Land Rheinland-Pfalz (Stand 24.03.2021)
Das Land Rheinland-Pfalz hat die Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz beschlossen und hiermit bekannt gemacht. Nun wurde die angepasste Auslegungshilfe veröffentlicht.
Die Gültigkeit besteht ab dem 24.03.2021.
Wir bitten hierzu um entsprechende Beachtung. Unter dem Motto "Was geht - was geht nicht? Von A bis Z" finden Sie hier die Auflistung der Tätigkeiten.
Die 18. CoBeLVO finden sie unter diesem Link: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Die Auslegungshilfe ersetzt nicht den Verordnungstext und hat keinerlei rechtliche Auswirkungen. Sie wird fortwährend aktualisiert. Alle Angaben ohne Gewähr.
Definition verschärfte Maskenpflicht*: Medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske), eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards.
Definition Personenbegrenzung**: Einrichtungen mit einer Größe von insgesamt bis zu 800 qm eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche von 801 qm bis 2.000 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche. Auf einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche.
Definition Testpflicht***: Der vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS CoV-2 muss entweder durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest) oder durch einen PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) durchgeführt werden (Testpflicht). Der Schnelltest muss innerhalb der letzten 24 Stunden vor Betreten der Einrichtung vorgenommen worden sein. Der Selbsttest muss vor Betreten der Einrichtung direkt vor Ort in Anwesenheit einer vom Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchgeführt werden. Auf Verlangen ist von dem Betreiber eine Bescheinigung über das Ergebnis und den Zeitpunkt der Selbsttestung auszustellen, welche für 24 Stunden in weiteren Einrichtungen genutzt werden kann.
Definition Notbremse****: Abweichend von den Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung werden in Abhängigkeit von den jeweiligen regionalen Inzidenzwerten von den Kommunen Allgemeinverfügungen mit verschärften Regelungen erlassen. In Landkreisen und kreisfreie Städten, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) an 3 Tagen in Folge zwischen 50 und 100 liegt, betrifft dies die Bereiche Einzelhandel, Sport und den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur, in Landkreisen und kreisfreie Städten, in denen die 7-Tages-Inzidenz an 3 Tagen in Folge den Wert von 100 überstiegen hat, darüber hinaus die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, die Außengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen, sowie Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen.
Autor:Michael Hemberger aus Mutterstadt |
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