Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt informiert
Die 14. CoBeLVO und Zusatzregelungen

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Die 14. CoBeLVO finden sie unter diesem Link: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

RPK Beschränkungen nach 14. CoBeLVO öB:
Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl I 2020 Nr. 52, Seite 2397 ff.) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10.03.2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl Seite 341) i.V.m. § 22 der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (13. CoBeLVO) vom 14. Dezember 2020 folgende

Allgemeinverfügung zu Ausgangsbeschränkung und Schutzmaßnahmen in Alten- und Pflegeeinrichtungen

1. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 der 14. CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands gestattet.

2. Abweichend von § 4, 5 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus gilt für die Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG mit Ausnahme der Hospize eine Zutrittsbeschränkung dergestalt, dass Bewohnerinnen und Bewohner täglich nur noch eine Besucherin oder einen Besucher für eine Besuchsdauer von einer Stunde erhalten dürfen.
Von Ziffer 2 ausgenommen sind therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche durch Fachpersonal, das Betreten durch Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen. Ebenfalls ausgenommen sind Besuche von Personen im Sinne des § 3 Abs. 4 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Diese Personen haben ihren Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukündigen. Die Einrichtungen können -ggf. auch unter Auflagen-Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei der Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

3. Abweichend von § 3 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen spätestens ab 21 Uhr geschlossen sein.

4. Das Verlassen einer im Gebiet des Rhein-Pfalz-Kreises gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt. Während des in Satz 1 genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Gebiet der oben genannten Gebietskörperschaften grundsätzlich auch Personen, die nicht dort sesshaft sind, untersagt.

5. Ausnahmen von den in Ziffer 4 geregelten Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere:
a. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b. Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
c. die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
d. der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
e. die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f. die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
g. Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person).

6. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben
Abweichend und ergänzend zu den derzeitigen Regelungen in der 14. CoBeLVO die Gastronomie betreffend, werden die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 der 14. CoBeLVO für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie für Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.

7. Die übrigen Regelungen der 14. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 14. CoBeLVO) bleiben unberührt.

8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

9. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Sie gilt bis zum 23.12.2020 sowie vom 27.12.2020 bis 10.01.2021. Gleichzeitig tritt die bisherige Allgemeinverfügung vom 10.12.2020 außer Kraft.

10. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann in der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen in der Abteilung 2 – Recht, Ordnung und Verkehr zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Homepage des Rhein-Pfalz-Kreises eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen a.Rh. eingelegt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internetauftritt des Rhein-Pfalz-Kreises unter http://www.kv-rpk.de/kontakt/elektronische_kommunikation
aufgeführt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Ludwigshafen, 16. Dezember 2020
gez.
Bianca Staßen
Erste Kreisbeigeordnete

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Autor:

Michael Hemberger aus Mutterstadt

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