Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt informiert
Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeVO)

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Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeVO) - Vom 4. Juni 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben, ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für:
1. Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände,
2. Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen,
3. Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist im öffentlichen Raum bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht).

(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist,
4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.

(6) Soweit öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen öffnen, sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(7) Sofern Personen in einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung zusammentreffen und sich nicht überwiegend bestimmungsgemäß an festen Plätzen aufhalten, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).

(8) Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung ausdrücklich bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(9) Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) sind Hygienekonzepte veröffentlicht. Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind bei Durchführung von Veranstaltungen, bei Öffnung öffentlicher oder gewerblicher Einrichtungen oder beim Sport zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.

(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vergleichbar, dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Teil 2
Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen

§ 2

(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 250 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(3) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 75 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Sofern die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.

(4) Jede übrige über Absatz 2 und 3 hinausgehende Ansammlung von Personen ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Veranstaltungen nach Absatz 2 und 3 sind auf den Zeitraum von 6:00 bis 24:00 Uhr begrenzt; Beschränkungen der Öffnungszeiten aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. An Ansammlungen von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von Blutspendeterminen oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind, dürfen auch mehr als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personenzahlen teilnehmen. Bei Ansammlungen der Rechtspflege soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Im Übrigen finden Absatz 2 und 3 Anwendung.

(5) An Ansammlungen von Personen in geschlossenen Räumen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
3. Personen eines weiteren Hausstands.
Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird.

(6) An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
1. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
2. Personen eines weiteren Hausstands.
Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird.

(7) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 6
können im begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Teil 3
Religionsausübung

§ 3

(1) Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen, Synagogen und sonstigen Gebetsräumen, oder deren Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich sind, sind unter Beachtung von Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 zulässig.

(2) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die Dauer eines Monats rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.

(3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantore, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Sitzplatz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In geschlossenen Räumen sind der Einsatz eines Chores sowie der Gemeindegesang untersagt.

(4) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.

Teil 4
Wirtschaftsleben

§ 4
Untersagung der Öffnung oder Durchführung

Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
2. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen.

§ 5
Voraussetzungen für die Öffnung

Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen, insbesondere
1. Einzelhandelsbetriebe, Apotheken, Sanitätshäuser, Banken, Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Buchhandlungen, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf und ähnliche Einrichtungen,
2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Floh- und Trödelmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Märkten, auf denen verschiedene Waren angeboten werden,
3. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und ähnlichen Einrichtungen,
4. Großhandel,
5. Büchereien, Bibliotheken und Archive, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,
6. Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen,
7. Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen,
8. Bau- und Kulturdenkmäler und ähnliche Einrichtungen,
9. Casinos, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt nicht auf Wochenmärkten. In Arbeits- und Lesesälen von Bibliotheken entfällt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 am Platz.

§ 6
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe

(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.

(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden; es gilt zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet. Für Patientinnen und Patienten gilt in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

§ 7
Gastronomie

(1) Folgende Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet:
1. Restaurants, Speisegaststätten, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
2. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
3. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
4. Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnliche Einrichtungen.

(2) Es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Für Gäste der Einrichtung entfällt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 am Platz.

(3) Die Öffnungszeiten der Einrichtungen sind auf den Zeitraum von 6:00 bis 24:00 Uhr begrenzt; Beschränkungen der Öffnungszeiten aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen. Bar- und Thekenbereiche können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch geschlossen.

(4) Die Reinigung des gebrauchten Geschirrs (insbesondere Besteck, Gläser, Teller) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.

(5) Kantinen und Mensen, die ausschließlich die Versorgung der betreffenden Einrichtung vornehmen, sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 findet keine Anwendung.

(6) Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf sind unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sowie die Kundinnen und Kunden die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

§ 8
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe

(1) Folgende Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet:
1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen.

(2) Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.

(3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.

(4) Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gilt § 7 entsprechend. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, dem Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 entfällt. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 gilt unverändert.

(5) Die Benutzung von sanitären Einrichtungen ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig

(6) Eine gemeinsame Beherbergungseinheit dürfen nur diejenigen Personen beziehen, für die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht gilt.

§ 9
Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung

(1) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und des gewerblichen Passagierverkehrs auf Flughäfen und der hierzu gehörenden Einrichtungen, wie beispielsweise dem Aufenthalt an Haltestellen, Bahnsteigen oder Einrichtungen der Fluggastabfertigung, gelten die Schutzmaßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Satz 1 gilt auch für den freigestellten Schülerverkehr und andere Personenverkehre gemäß Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer ist nur zulässig, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind.

(2) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes (SchulG) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

(3) Der Betrieb von Seilbahnen, Sesselbahnen und ähnlichen Einrichtungen kann unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen entsprechend Absatz 1 erfolgen.

(4) Die Durchführung von Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für die gastronomischen Angebote gilt § 7 entsprechend. Für die Erbringung von Dienstleistungen, das Angebot von Freizeitaktivitäten oder Sport gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Teil 5
Sport und Freizeit

§ 10
Sport

(1) Das gemeinsame sportliche Training ist unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen zulässig.

(2) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten, bei denen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 eingehalten werden kann, ist unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig.

(3) Zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 ist zu beachten, dass
1. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 regelmäßig eingehalten wird;
2. bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten sowie bei der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten; bei räumlich getrennten Wellnessangeboten innerhalb einer Einrichtung entfällt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten unverändert;
3. sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung, insbesondere in geschlossenen Räumen, mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln ist.

(4) Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in § 1 Abs. 9 genannten Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.

(5) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sind sportliche Angebote mit touristischem Charakter zulässig.

(6) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der 3. Liga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin / Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts in der jeweils geltenden Fassung für den Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.

§ 11
Freizeit

(1) Folgende Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet:
1. Messen und ähnliche Einrichtungen,
2. Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,
3. zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen.

(2) Es ist eine strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 vorzusehen. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände befinden dürfen, ist vorab von der örtlich zuständigen Behörde zu genehmigen.

(3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt in Bereichen im Freien, die einem weiten parkähnlichen Charakter entsprechen.

(4) Bei der Benutzung von Fahrgeschäften gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

(5) Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gilt § 7 entsprechend. Für die Erbringung von Dienstleistungen, das Angebot von Freizeitaktivitäten oder Sport gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.

(6) Auf Spielplätzen und in Baby- und Kleinkindschwimmbecken ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zu beachten.

Teil 6
Bildung und Kultur

§ 12
Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter

(1) Der Schulbetrieb findet gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist zulässig. Sofern der reguläre Unterricht wegen der in Satz 1 und 2 genannten Vorgaben nicht in vollem Umfang als Präsenzunterricht stattfindet, erfüllen die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit.

(2) Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben sind für Schulen in freier Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

(3) Eltern von Schülerinnen und Schülern können die Notfallbetreuung in Schulen in Anspruch nehmen,
sofern die Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen und eine häusliche Betreuung für sie nicht oder nur teilweise möglich ist.
Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende Personen infrage:
1. Kinder in Förderschulen, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist;
2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, unabhängig davon, ob ein Elternteil oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen angehören; zu diesen Gruppen zählen insbesondere Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher und Angestellte von Energie- und Wasserversorgung; für die Grundversorgung der Bevölkerung können auch andere Berufsgruppen notwendig sein, beispielsweise Angestellte in der Lebensmittelbranche, in der Landwirtschaft Tätige, Mitarbeitende von Banken und Sparkassen oder von Medienunternehmen;
3. Kinder berufstätiger Alleinerziehender und anderer Sorgeberechtigter, die auf eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden;
4. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;
5. Kinder, bei denen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes dies für zweckmäßig erachtet, auch wenn die Familie keine Individualleistung erhält sowie
6. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten sollen ermuntert werden, die Notfallbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind, wird dort ein
an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden.

(4) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an den Staatlichen Studienseminaren für Lehrämter richtet sich nach den Vorgaben des für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des „Hygieneplans Corona für die Studienseminare in Rheinland-Pfalz“ vom 28. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 13
Kindertageseinrichtungen

(1) An allen Kindertageseinrichtungen findet ein eingeschränktes Betreuungsangebot in Form von Betreuungssettings statt. Unter Betreuungssettings wird eine soziale Gruppe von Kindern verstanden, die regelmäßig und in gleicher Zusammensetzung innerhalb einer Einrichtung betreut werden. Die Umstellung von der Notfallbetreuung auf ein eingeschränktes Betreuungsangebot erfolgt bis zum Ablauf des 8. Juni 2020. Die Notfallbetreuung kommt bis zur Umstellung vor allem für Kinder in Kindertagesstätten mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist, sowie für die in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen infrage. Es ist darauf zu achten, dass der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Die Schließungen von Kindertageseinrichtungen aufgrund von Einzelverfügungen bleiben unberührt.

(2) Das eingeschränkte Betreuungsangebot in Kindertageseinrichtungen in Form von Betreuungssettings steht allen Kindern offen, die bereits in einer Kindertageseinrichtung einen Betreuungsplatz haben. Die Neuaufnahme von Kindern ist zulässig. Jedem Betreuungssetting werden klar definiere Räumlichkeiten zugeordnet; die gestaffelte Nutzung etwa von Funktionsräumen durch verschiedene Betreuungssettings ist möglich. Auf die „Leitlinien des Kita-Tag der Spitzen Rheinland-Pfalz – Kinderbetreuung in einem Alltag mit Corona“ vom 20. Mai 2020 sowie die „Gemeinsamen Empfehlungen zur Anpassung der Hygienepläne der Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz” vom 29. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in ihrer jeweils aktuellen Fassung wird hingewiesen. Beim Übergang von der Notbetreuung zum eingeschränkten Betreuungsbetrieb können die bestehenden Notgruppen verändert und neu entstehende Betreuungssettings gebildet werden. Im Rahmen des eingeschränkten Betreuungsangebotes für alle Kinder sind ausreichende Betreuungssettings für Kinder, die nach den Sommerferien eingeschult werden, sowie für Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten oder bei denen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes dies für zweckmäßig erachtet, auch wenn die Familie keine Individualleistung erhält, sowie bei Betreuungsnotlagen für Kinder insbesondere von Alleinerziehenden oder von voll berufstätigen Eltern zu gewähren.

(3) Personen, die bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten Personen leben,
dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Personen, die nach § 19 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 20 sind nicht anwendbar.

(4) Darüber hinaus gilt für Kindertageseinrichtungen, dass Personen mit akuten oder chronischen respiratorischen Symptomen nicht ganz unerheblicher Schwere oder Frequenz dem Einrichtungsbetrieb fernzubleiben haben, es sei denn, es können ausgleichende hygienische Maßnahmen erfolgen. Satz 1 gilt auch für Personen, die mit Personen, die akute respiratorische Symptome aufweisen, in häuslicher Gemeinschaft leben.

§ 14
Hochschulen, Außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Die forschende Tätigkeit sowie die lehrende Tätigkeit in Kleingruppen an Hochschulen und öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen können unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zugelassen werden. Bei den Lehrveranstaltungen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(2) Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind zulässig, soweit mindestens dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung vergleichbare Anforderungen eingehalten werden; dies gilt auch für Gesangsunterricht, soweit nicht mehr als zwei Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand zwischen Personen sechs Meter beträgt. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen und privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt § 10 entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von Einzelpersonen und für Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.

(4) Angebote von Fahrschulen sind beim praktischen Unterricht vom Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 befreit,
sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung gilt für alle sich gemeinsam in einem Fahrzeug aufhaltenden Personen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Die Sätze 1 bis 2 gelten auch für die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung sowie für Flugschulen.

(5) Ferienbetreuungsmaßnahmen sind zulässig, soweit mindestens dem „Hygieneplan- Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.

§ 15
Kultur

(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
1. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
2. Zirkusse und ähnliche Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.

(2) Ein Probebetrieb, auch der Breiten- und Laienkultur, ist unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieser Verordnung zulässig;
es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2. Sofern wegen der Art der Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist (beispielsweise bei Chorgesang oder Blasmusik), sollen diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien stattfinden; das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln ist.

(3) Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller, Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker während der Vorstellung oder Aufführung unter Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen. Der Einsatz eines Chores ist untersagt. Andere Tätigkeiten, die wegen besonderer körperlicher Anstrengung zu verstärktem Aerosolausstoß führen (beispielsweise Blasmusik) sind nur im Freien zulässig.

Teil 7
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

§ 16
Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen

(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG, ausgenommen Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von Patientinnen und Patienten betreten werden.

(2) Über den Zugang zu
1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für
Gerontopsychiatrie,
2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.

(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
2. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Verlobte oder den Verlobten, sonstige nahe Angehörige oder nahestehende Personen,
3. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
4. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
5. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt,
6. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
7. therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die
1. Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definition durch das Robert-Koch-Institut sind,
2. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
3. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
4. nach § 19 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 20 sind nicht anwendbar.

(5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4 zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach Absatz 1 untersagt.

(6) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

§ 17
Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, haben ihre Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit im jeweils notwendigen Umfang, mindestens jedoch 20 v. H. ihrer jeweiligen Kapazitäten, und die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen im jeweils notwendigen Umfang einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals jederzeit für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung vorzuhalten.

(2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb von 72 Stunden nach dieser Feststellung weitere Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung zu organisieren und vorzuhalten.

(3) Die Krankenhäuser erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine dynamische Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen und geben diese dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie bekannt.

(4) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens, insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl der Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den kooperierenden Krankenhäusern der Maximal- und Schwerpunktversorgung in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, weiterhin durch die Krankenhäuser, denen dies durch Bescheid des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März 2020 als besondere Aufgabe zugewiesen wurde.

§ 18
Erfassung

(1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich, die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland und an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.

(2) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte), besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes zu melden:
1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung sichergestellt ist, sowie
6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.
Die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1 befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen.

(3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind insbesondere:
1. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
2. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
3. Dialyseeinrichtungen,
4. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
5. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind,
6. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5 genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind,
7. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
11. Sanitätshäuser sowie
12. Kranken- und Pflegekassen.

(4) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie weiterzuleiten.

Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

§ 19
Einreise aus Drittstaaten

(1) Personen, die auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Drittstaaten) in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland eingereist sind. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen ist es in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern aufgrund belastbarer medizinischer Erkenntnisse im Einzelfall eine andere epidemiologische Einschätzung getroffen wurde.

(2) Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 aus einem Drittstaat eingereist sind, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, bei Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, die aus einem Staat oder einer Region in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, für die die Bundesregierung in ihrem Lagebericht nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten in den zuvor vergangenen sieben Tagen eine hohe Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung (mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen) ausgewiesen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden. Nach § 47 des Asylgesetzes sind in einer solchen Aufnahmeeinrichtung Wohnpflichtige verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig dort abzusondern. Die Aufnahmeeinrichtung hat die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet unabhängig vom Herkunftsland einreisen mit der Maßgabe, dass am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden müssen. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung zu überprüfen. Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.

§ 20
Ausnahmen

(1) Von § 19 nicht erfasst sind Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien),
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen, sofern die epidemiologische Lage im Herkunftsland der der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar erscheint oder es überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Übertragung ausgeschlossen ist.

(2) § 19 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und für Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. § 19 gilt auch nicht für Angehörige ausländischer Streitkräfte, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung stationiert sind.

(3) § 19 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung einreisen; diese haben das Gebiet des Geltungsbereiches dieser Verordnung auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Geltungsbereiches dieser Verordnung ist hierbei gestattet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

Teil 9
Allgemeinverfügungen

§ 21

Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen
als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem
Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen
Ministerium zu erlassen.

Teil 10
Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nicht einhält,
2. entgegen § 1 Abs. 7 die Personenbegrenzung nicht einhält,
3. entgegen § 1 Abs. 9 Satz 2 die in den veröffentlichten Hygienekonzepten geregelten Schutzmaßnahmen nicht einhält,
4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die notwendigen Schutzmaßnahmen unterlässt,
5. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 die notwendigen Schutzmaßnahmen unterlässt,
7. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
8. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 die Pflicht zur Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht einhält,
9. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 untersagte Ansammlungen von Personen zulässt oder an solchen Ansammlungen teilnimmt,
10. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 die zeitliche Beschränkung von Veranstaltungen nicht beachtet,
11. entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 eine der genannten Einrichtungen öffnet oder Veranstaltungen durchführt,
12. entgegen § 5 Satz 1 die gebotenen Schutzmaßnahmen unterlässt,
13. entgegen § 5 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1
Abs. 3 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht einhält, 14. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Schutzmaßnahmen unterlässt,
15. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht einhält,
16. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
17. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege ohne vorherige Terminvergabe erbringt oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
18. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
19. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
20. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
21. entgegen § 7 Abs. 1 die gebotenen Schutzmaßnahmen unterlässt,
22. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
23. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 die zulässige Öffnungszeit nicht einhält,
24. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Verzehr von Speisen oder Getränken ausschließlich an Tischen erfolgt,
25. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 den Bar- und Thekenbereich für den Verbleib von Gästen nicht schließt,
26. entgegen § 7 Abs. 4 das gebrauchte Geschirr nicht mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad reinigt,
27. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,
28. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,
29. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
30. entgegen § 8 Abs. 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,
31. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 als Betreiber der Einrichtung den Zugang nicht durch Reservierung oder Anmeldung der Gäste kontrolliert oder als Gast keine Reservierung oder Anmeldung vornimmt,
32. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
33. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
34. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen nicht vermeidet,
35. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
36. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
37. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht einhält,
38. entgegen § 8 Abs. 5 die gebotenen Schutzmaßnahmen unterlässt,
39. entgegen § 8 Abs. 6 trotz Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 eine gemeinsame Beherbergungseinheit bezieht,
40. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Schutzmaßnahmen nicht beachtet, insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 69 SchulG befördert werden,
41. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 ohne Trennvorrichtung einen Fahrscheinverkauf ermöglicht,
42. entgegen § 9 Abs. 3 die Schutzmaßnahmen unterlässt,
43. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,
44. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
45. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 und 4 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
46. entgegen § 10 Abs. 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt
47. entgegen § 10 Abs. 2 die Schutzmaßnahmen unterlässt,
48. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht einhält,
49. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 1 die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
50. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
51. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 3 den Mindestabstand zwischen Personen nicht verdoppelt,
52. entgegen § 10 Abs. 4 Zuschauer entgegen den Vorgaben der Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zulässt,
53. entgegen § 10 Abs. 5 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
54. entgegen § 10 Abs. 6 die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts für den Trainings- und Spielbetrieb nicht beachtet,
55. entgegen § 11 Abs. 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,
56. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Zutrittskontrolle nicht vorsieht oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
57. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die Genehmigung der Behörde nicht einholt,
58. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
59. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Ansammlungen von Personen nicht durch Steuerung des Zutritts vermeidet,
60. entgegen § 11 Abs. 4 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält
61. entgegen § 11 Abs. 5 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
62. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch infizierte Personen oder Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten Personen leben veranlasst,
63. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch Einreisende oder Rückreisende veranlasst
64. entgegen § 13 Abs. 4 die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung durch Personen mit akuten oder chronischen respiratorischen Symptomen nicht ganz unerheblicher Schwere oder Frequenz oder von Personen, die mit Personen, die akute respiratorische Symptome aufweisen, in häuslicher Gemeinschaft leben, veranlasst,
65. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,
66. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
67. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 die dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vergleichbaren Anforderungen nicht einhält,
68. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Gesangsunterricht mit mehr als zwei Personen einschließlich der Lehrperson durchführt oder das Abstandsgebot nicht einhält,
69. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
70. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
71. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
72. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
73. entgegen § 14 Abs. 5 die dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vergleichbaren Anforderungen nicht einhält,
74. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 die Schutzmaßnahmen nicht einhält,
75. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält
76. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht einhält,
77. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 den Mindestabstand zwischen Personen nicht verdoppelt,
78. entgegen§ 15 Abs. 3 Satz 1 zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
79. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 den Einsatz eines Chores nicht untersagt,
80. entgegen § 16 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen betritt,
81. entgegen § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen betritt,
82. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert,
83. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen betritt,
84. entgegen § 16 Abs. 6 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,
85. entgegen § 17 Abs. 1 die erforderlichen Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit sowie die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals nicht vorhält,
86. entgegen § 17 Abs. 2 die weiteren Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals nicht organisiert und vorhält,
87. entgegen § 18 Abs. 1 die erforderliche Meldung unterlässt,
88. entgegen § 18 Abs. 2 eine Meldung unterlässt,
89. sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
90. sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht absondert,
91. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Hausstand angehören,
92. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,
93. sich entgegen § 19 Abs. 4 nicht absondert, Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Hausstand angehören oder die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,
94. sich entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 nicht absondert, Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Hausstand angehören oder die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,
95. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber nicht unverzüglich informiert oder sich nicht in die zugewiesene Unterkunft begibt und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 absondert,
96. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 keine besonderen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe vornimmt oder diese nicht dokumentiert,
97. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 2 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde nicht anzeigt,
98. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 4 die Belegungskapazität der Zimmer nicht halbiert,
99. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
100. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Geltungsbereiches dieser Verordnung nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
§ 74 IfSG bleibt unberührt.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 23. Juni 2020 außer
Kraft.

Mainz, den 4. Juni 2020

Die Ministerin
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

Autor:

Michael Hemberger aus Mutterstadt

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