Landkreis Südwestpfalz
Lockerungen durch sinkende Inzidenz bald möglich
Landkreis Südwestpfalz. Bei weiter stabil niedrigen Fallzahlen könne für den Landkreis Südwestpfalz bis Montag über fünf Werktage eine durchgehend unter 50 liegende Inzidenz erwartet werden, teilte die Kreisverwaltung in einer Pressemeldung mit. „Damit würden ab Mittwoch weitere Lockerungen der Maßnahmen möglich“, sieht Landrätin Susanne Ganster den nächsten Tagen gespannt entgegen und freut sich insbesondere für Familien auf mehr Möglichkeiten noch während der Pfingstferien.
Die exakten Auswirkungen hängen allerdings auch von der dritten Stufe des Perspektivplans Rheinland-Pfalz ab, die am Mittwoch eintreten soll. „Wie diese konkret ausgestaltet sein wird, gibt das Land hoffentlich vor Dienstag bekannt“, verweist Ganster auf den Ablauf der aktuell geltenden 21. CoBeLVO an diesem Tag. Erst mit der erwarteten 22. CoBeLVO steht fest, welche Bestimmungen ab Mittwoch im Landkreis gelten werden.
Innengastronomie, Gruppensport und Kultur können profitieren
Betreffen wird dies unter anderem die Größe und Zusammensetzung von Gruppen, die sich treffen können. Auch bei Innengastronomie, Gruppensport und kulturellen Veranstaltungen wird dann mehr möglich.Wenn Zusammenkünfte im Familien- oder Bekanntenkreis geplant sind und ein Restaurantbesuch in Betracht gezogen wird, sollten auf jeden Fall die entsprechenden Nachweise mitgeführt werden. Die Ausnahmen, die für Geimpfte und Genesene gelten, treffen auch auf Kinder zu, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie alle werden bei den Begrenzungen nicht mitgezählt, müssen jedoch eine entsprechende Bescheinigung mit sich führen und vorweisen können.
Lockerungen ab Mittwoch nach jetzigem Stand
Bereits nach jetzigem Stand würden bei Lockerungen ab Mittwoch Geimpfte und Genesene nicht mehr eingerechnet bei den Einschränkungen für private Zusammenkünfte und bei der Anzahl der Gäste, die an einem Tisch in den Innenbereichen von Restaurants oder Gastwirtschaften zusammensitzen dürfen. Auch dürften sich dann über das Maß von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten hinaus Menschen in größeren Gruppen beziehungsweise mehr Haushalten treffen. Grundsätzlich fünf Personen aus fünf Haushalten. Zudem Menschen, die vor mindestens zwei Wochen eine vollständige Impfung erhalten haben oder von einer Covid-19-Erkrankung, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, genesen sind.
- Innengastronomie: Die Öffnung der Innengastronomie wäre dann unter Beachtung des Abstandsgebots zwischen den verschiedenen Tischen und mit Maskenpflicht abseits des Tisches, Kontakterfassung, Vorausbuchungspflicht und Testpflicht möglich (§ 7 Abs. 4; 21. CoBeLVO).
- Amateur- und Freizeitsport: Im Amateur- und Freizeitsport wäre dann kontaktlose Sportausübung im Freien mit 10 Personen sowie einem Trainer zulässig (§ 10 Abs. 5; 21. CoBeLVO).
- Kultur: Der Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen auch im Innenbereich mit 100 ZuschauerInnen wäre unter Beachtung Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung und Testpflicht zulässig (§ 15 Abs. 2; 21. CoBeLVO)
- Breiten- und Laienkultur sowie Musik- und Kunstunterricht: Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur und Musik- und Kunstunterricht im Freien mit bis zu zehn Personen sowie einem Lehrer unter Beachtung des Abstandsgebotes wäre zulässig (§ 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 4; 21. CoBeLVO)
- Spielhallen: Auch die Öffnung von Spielhallen und –banken, Wettvermittlungsstellen und dergleichen wäre unter Beachtung Abstandsgebot, Maskenpflicht außer am Tisch, Kontakterfassung, Vorausbuchungspflicht und Testpflicht möglich (§ 11 Abs. 3 21. CoBeLVO) ps
Autor:Tim Altschuck aus Kaiserslautern |
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