Soforthilfe-Paket: Entlastung von Verbrauchern wegen Gaspreise

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Pirmasens. Abschläge für Gas und Wärme werden für den Monat Dezember 2022 nicht abgebucht. Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat die Bundesregierung eine Soforthilfe für den Monat Dezember beschlossen.
Die Höhe der Soforthilfe ist nicht zwingend identisch mit dem zuletzt gezahlten Abschlag. Sie entspricht für die meisten Kunden vielmehr einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs auf Basis der gültigen Preise vom Donnerstag, 1. Dezember, bei Gas beziehungsweise 120 Prozent des Septemberabschlags bei Wärme.

Das Entlastungsgesetz (EWSG) nimmt in Kauf, dass die Versorger für die Dezember-Abschläge in einigen Fällen in Vorleistung treten können. Bei Kunden mit einem Lastschriftmandat (SEPA) wird der Dezemberabschlag für Gas und Wärme nicht abgebucht. Wer per Dauerauftrag oder Überweisung zahlt, kann den Gas- oder Wärmeanteil des Abschlages bei der Dezemberzahlung abziehen.

In der Jahresabrechnung 2022 wird der Erstattungsbetrag der Soforthilfe mit der vorläufigen Entlastung (Dezemberabschlag) verrechnet. Somit werden alle etwaigen Differenzbeträge mit der Jahresrechnung wieder ausgeglichen. Für Kunden entstehen weder Handlungsbedarf noch Nachteile. Abschläge für Dezember, die dennoch gezahlt werden, etwa durch die Beibehaltung des Dauerauftrages, werden in der kommenden Jahresrechnung gutgeschrieben.

Christoph Dörr, Geschäftsführer der Stadtwerke Pirmasens richtet folgende Bitte an die Kunden: „Bitte prüfen Sie Ihre Jahresrechnung direkt nach Erhalt in Bezug auf die enthaltene Entlastung. Sofern es hier zu Fragen käme, möchten wir darum bitten, sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzen“.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen, allerdings nicht immer automatisch. Hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Zu diesen Unternehmen zählen leistungsgemessene Kunden mit einem Erdgas-Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 Kilowattstunden (kWh). Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen mit einem Jahresverbrauch von über 1.500.000 kWh müssen den Stadtwerken bis zum Samstag, 31. Dezember, in Textform darlegen, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß Paragraf 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllen. Bei allen Kunden, die monatlich oder halbjährlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt ebenfalls eine Erstattung. Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe des staatlichen Entlastungspaketes die sogenannte Gas- und Strompreisbremse die Energiepreise weiter dämpfen. jg/ps

Weitere Informationen:
Bei Fragen sind die Stadtwerke unter der Telefonnummer 06331 876270 erreichbar

Autor:

Julia Glöckner aus Ludwigshafen

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