Stadtverwaltung Pirmasens informiert
Welche Regeln gelten beim Friseurbesuch?

Symbolfoto Friseurbesuch | Foto: Jo_Johnston/Pixabay
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Interaktive Karte: Corona-Inzidenzen in der Region

Pirmasens. Seit vergangenen Samstag, 24. April, gelten auch in der Stadt Pirmasens die Regeln des novellierten Bundesinfektionsschutzgesetzes. Besonders viele Fragen erreichen die Stadtverwaltung von Bürgern und Handwerksbetrieben im Hinblick auf die Regularien, welche für einen Friseurbesuch gelten. "Aus diesem Grund möchte das Ordnungsamt die derzeit geltenden Maßnahmen näher erläutern", teilt die Stadtverwaltung in einer Pressemeldung mit.

Trotz sinkender Infektionszahlen liegt die Stadt Pirmasens nach wie vor über der Marke von 100 Fällen pro 100.000 Einwohner bezogen auf die vergangenen sieben Tage. Dies habe zur Folge, dass zunächst die Regeln aus der sogenannten Bundesnotbremse gelten und damit Vorrang vor den landesspezifischen Regelungen haben, die in der Corona-Bekämpfungsverordnung (19. Fassung) haben.

Friseurbesuch weiter möglich

Dienstleistungen des Friseurhandwerks sind laut Bundesinfektionsschutzgesetz ausdrücklich zulässig. Bei der Inanspruchnahme von diesen sei, sofern es die Art der Dienstleistung erlaube, von allen Beteiligten durchgehend eine FFP2-Maske (oder eine Maske eines vergleichbaren Standards) zu tragen. „Ein einfacher medizinischer Mundschutz, also sogenannte OP-Masken, sind nicht ausreichend“, erläutert Steffen Schmitt, Leiter des Ordnungsamtes, die wichtige Neuerung. Ebenfalls nicht erlaubt bei einem Friseurbesuch seien Alltagsmasken, so Schmitt. Zulässig hingegen ist das Abnehmen der Maske beispielsweise bei der Bartpflege durch den Kunden. Hingegen habe der Friseur die Maske durchgängig zu tragen. „Ob solche Dienstleistungen wie die Bartpflege allerdings auch tatsächlich angeboten werden, liegt in der Entscheidungskraft der jeweiligen Betriebe“, sagt Schmitt. Grundsätzlich gelten nach wie vor die Hygieneregeln sowie die Pflicht zur Erfassung der Kundendaten.

Negativer Corona-Test nötig, sofern man nicht vollständig geimpft ist

Kunden seien vor dem Friseurbesuch dazu verpflichtet einen negativen Test vorzulegen, der nicht älter als 24 Stunden sein dürfe. Bei den Tests müsse es sich um einen anerkannten und zugelassenen Test handeln. "Zulässig sind demnach PCR-Test sowie PoC-Antigen-Tests. Hierbei gilt auch weiterhin die bisherige landesrechtliche Regelung. Eine Ausnahme gilt für Menschen, die bereits zweifach immunisiert sind und deren zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt", wird mitgeteilt. Diese können sich unter Vorlage des Impfpasses mit dem Nachweis der vollständigen Impfung den Friseurtermin wahrnehmen. Ein weiterer Test sei in diesem Falle nicht notwendig.

Entweder suchen die Kunden im Vorfeld des Friseurbesuchs eines der Testzentren auf, in dem die Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal durchgeführt werden (www.pirmasens.de/coronatest) oder führen alternativ in Anwesenheit des Salon-Betreibers beziehungsweise eines hierzu beauftragten Mitarbeiters einen Selbsttest (PoC-Laien-Test zur Eigenanwendung) durch. Das Testergebnis könne dabei auch durch den Salon bescheinigt werden. Die Vorlage für dieses Formular finden Betreiber unter www.corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.

Kinder seien weder durch die bundes- noch landesrechtliche Regelung von der Testpflicht ausgenommen. Halten sich Kunden nicht an diese Regelung, können sie die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.

Dialog mit den Friseursalons

Das Ordnungsamt der Stadt Pirmasens tritt in Dialog mit den Friseursalons und möchte damit die Inhaber für die Neuregelung sensibilisieren. Die Mitarbeiter stehen den Handwerksbetrieben gerne für Rückfragen zur Verfügung. Dies sei unter der E-Mail-Adresse: ordnungsamt@pirmasens.de möglich. ps

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Autor:

Tim Altschuck aus Kaiserslautern

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