Gefahrenabwehrverordnung VG Oberes Glantal
Hinweise zum Benutzen von Feldwirtschaftswegen und privaten Flächen
Oberes Glantal. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aufgrund zunehmender Beschwerden über das Halten und Führen von Hunden, Verunreinigungen durch Hunde und Benutzung von Feldwegen mit Fahrzeugen, wird auf die Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Verbandsgemeinde Oberes Glantal zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen vom 13.04.2021 hingewiesen.
Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb der bebauten Ortslage nur angeleint und durch geeignete Personen geführt werden. Im Übrigen sind Hunde außerhalb der bebauten Ortslage umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder freiumherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass die öffentlichen Anlagen sowie Geh- und Radwege nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das ordnungsgemäße Halten und Führen von Hunden, Verunreinigungen durch Hunde verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Ferner weißen wir ausdrücklich darauf hin, dass es auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht gestattet ist, private Grundstücke bzw. landwirtschaftlich genutzt Flächen zu betreten bzw. diese zum Spielen mit Hunden zu nutzen. Das gleiche gilt für das Befahren mit Fahrrädern, Motorrädern (insbesondere Motocross-Bikes), Quads oder das Reiten mit Pferden. Verstöße hiergegen werden zivilrechtlich geahndet. Entsprechende Schäden sind zu ersetzen.
Auch möchten wir darauf hinweisen, dass das private Befahren von Feldwirtschaftswegen mit motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art, nicht ohne besonderen Anlass (entweder land-/forstwirtschaftliche Nutzung, Unterhaltung von privaten Grundstücken etc.) zulässig ist. Die entsprechende Feldwegebeschilderung ist zu beachten. Verstöße hiergegen werden als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet. Ferner kann es bei Nutzung der Feldwege ohne entsprechende Erlaubnis zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Wir bitten Sie im eigenen Interesse, ihr Verhalten so anzupassen, dass Ihre Mitmenschen davon nicht gestört werden und die allgemein gültigen rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Oberes Glantal
Autor:Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal aus Wochenblatt Oberes Glantal |
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