Hinweis für die Ortsgemeinden
Schneeräumungs- und Streupflicht
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die bevorstehende winterliche Witterung gibt Anlass, die Bevölkerung wieder auf ihre Schneeräum- und Streupflicht hinzuweisen.
In Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Landesstraßengesetz haben die Ortsgemeinden/ die Stadt im Bereich der Verbandsgemeinde Oberes Glantal die Verpflichtung zur Reinigung der Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, hierzu zählen die reinen Ortsstraßen als auch die klassifizierten Ortsdurchfahrten (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), durch Ortssatzungen auf die Grundstückseigentümer und Bürger übertragen.
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Der weggeräumte Schnee ist so zu beseitigen, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
Neben der Schneeräumung obliegt den Anliegern und sonstigen Nutzungsberechtigten bei auftretender Glätte auch die Streupflicht. Dieser erstreckt sich auf die Gehwege und die Fußgängerüberwege sowie auf die durch Satzung ausdrücklich festgelegten besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Benutzbarkeit auf diesen Wegen und Fahrbahnstellen ist durch abstumpfende Stoffe (z. B. Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eisflächen sind aufzuhacken und zu beseitigen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
Die vom Schnee geräumten und bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen aufeinander abgestimmt sein. Der später Räumende muss sich nach der schon geräumten Fläche des Nachbarn richten, sodass eine durchgehend benutzbare Fläche vorhanden ist.
Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich zu vermeiden und soll nur eingesetzt werden, wenn hierdurch der Oberflächenbelag der Flächen nicht beschädigt werden kann.
Bei Schneefällen während der Nachtzeit sind der Schnee und der Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Hauptverkehrszeiten zu räumen. Als Hauptverkehrszeit ist in der Regel für Werktage die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr (außer Waldmohr, hier gilt die Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen von 09.00 bis 20.00 Uhr anzusehen.
Erforderlichenfalls sind während dieser allgemeinen Hauptverkehrszeiten die Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen zur Vermeidung von Rutschgefahren mehrmals am Tag zu streuen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Räum- und Streupflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Schneeräumpflicht der Grundstücksangrenzer bleibt auch dann bestehen, wenn die jeweilige Ortsgemeinde/ Stadt eigene Fahrzeuge oder eigenes Personal zur Räumung der Schneemassen und zur Bestreuung der Straßen einsetzt oder hierfür Dritte beauftragt.
Gleiches gilt auch für die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortslagen. Wie Ihnen bekannt ist, werden die Ortsdurchfahrten durch die Straßenmeisterei geräumt und gestreut, obwohl nach den gesetzlichen Vorschriften hierfür die Ortsgemeinden/ Stadt bzw. die Grundstückseigentümer zuständig sind. Diese Arbeiten werden innerorts oft durch parkende Fahrzeuge auf der Straße oder den Bürgersteigen erschwert, so dass die Räumfahrzeuge nur mit erhöhtem Risiko wegen evtl. Schäden räumen können.
Die Winterdienstfahrer der Straßenmeisterei sind deshalb angewiesen, wegen möglicher Schadensersatzforderungen in diesen Fällen kein Risiko einzugehen und den Winterdienst dort einzustellen.
Wir bitten Sie deshalb im eigenen Interesse so zu parken, dass der Räumdienst durchgeführt werden kann bzw. nach Möglichkeit auf das Parken am Straßenbereich ganz zu verzichten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, der Stadtbürgermeister
im Bereich der Verbandsgemeinde Oberes Glantal
Autor:Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal aus Wochenblatt Oberes Glantal |
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