Dämmung der obersten Geschossdecke: Vorgabe oder freiwillige Maßnahme?
Kandel / Germersheim. Die nachträgliche Dämmung der obersten Geschossdecke von Wohngebäuden ist nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erforderlich, wenn bisher keine Dämmung vorhanden ist oder der vorgeschriebene Mindestwärmeschutz nicht erfüllt wird. Alternativ kann auch die Dämmung der Dachschräge vorgenommen werden. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat, gilt eine Sonderregelung: Die Verpflichtung zur Dämmung greift erst bei...