Ablieferungen verordnet:
Fastnachtshühner und Spatzenköpfe
Waghäusel. Zu den vorgeschriebenen Abgaben und Ablieferungen gehörte unter dem damals regierenden Fürstbischof Damian Hugo von Schönborn die Bereitstellung von Fastnachtshühnern und Spatzenköpfen.
Ein Fastnachtshuhn mussten die Leibeigenen jährlich ihrem Leibherrn als Zeichen der Anerkennung ihrer Leibeigenschaft zukommen lassen. 1735 betrug der entsprechende Geldanschlag im Amt Philippsburg 27 Gulden 40 Kreuzer.
Die Ablieferung des Fastnachtshuhns war die Gegenleistung dafür, dass der Leibherr dem Leibeigenen juristischen Schutz gewährte, das heißt dem Leibeigenen bei Bedarf einen Rechtsbeistand stellte.
Üblich war, die Henne vor dem Beginn der jährlichen Fastenzeit abzugeben.
Warum ein Huhn und nicht ein anderes Tier? Die Regeln der Kirche verboten in der siebenwöchigen Fastenzeit, die auf die Fastnacht folgt, nicht nur den Genuss von Fleisch, sondern auch den von Eiern. Die galten nämlich als „flüssiges Fleisch“.
Weil aber niemand den Hühnern bis Ostern das Eierlegen verbieten konnte, mussten sie aus dem Stall. So war es sinnvoll, wenn schon, dann das Eier produzierende Huhn abzugeben.
Noch eine „Faschingstat“ geht auf den Fürstbischof zurück: Ein Erlass von 1725 legt jedem Einwohner die Pflicht auf, jährlich um Fastnacht exakt zwölf Spatzenköpfe abzuliefern.
So wurden damals die überhand nehmenden Spatzen relativ frühzeitig bekämpft. Wer seiner Verpflichtung nicht nachkam, hatte mit einer Bestrafung zu rechnen.
Autor:Werner Schmidhuber aus Waghäusel |
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