Gericht entscheidet: Nachtangelverbot unwirksam
Aufhebung des unsinnigen Nachtangel-Verbotes sinnvoll
Zur aktuellen Berichterstattung über das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg für die Kläger für unwirksam erklärt worden ist und der Ankündigung des Ministeriums für ländlichen Raum, das Nachtangel-Verbot der baden-württembergischen Landesregierung zeitnah aufzuheben, sagte der FDP-Landtagsabgeordnete Dr. Christian Jung (Wahlkreis Bretten) am 14. Juli 2021 in Stuttgart:
„Als Politiker aus dem Landkreis Karlsruhe mit einer der längsten Grenzen zwischen Baden und der Pfalz im Rhein habe ich das Nachtangelverbot nie verstanden. Die Regelung hat gerade entlang der Grenze zwischen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz dazu geführt, dass auf der einen Seite des Flusses ein Nachtangelverbot gilt, während am anderen Ufer in Rheinland-Pfalz das Angeln auch in der Nacht möglich ist. Das hat in den vergangenen Jahren immer wieder zu Unmut bei Anglern aus der gesamten Region Karlsruhe wie auf Veranstaltungen in Linkenheim-Hochstetten geführt.
Nach dem aktuellen Urteil aus Stuttgart wäre es sinnvoll, wenn das Nachtangelverbot nun gleich für ganz Baden-Württemberg aufgehoben werden würde. Diese Erkenntnis scheint sich auch beim zuständigen Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz durchzusetzen, jedenfalls heißt dort, man nehme das Urteil an und werde die Norm anpassen. Für mich kann eine solche Umsetzung nur durch die sofortige Streichung des Nachtangelverbotes sinnvoll erfolgen.
Diese Umsetzung sollte auch sehr zeitnah erfolgen, schließlich dürfen ohne eine pauschale Aufhebung des Nachtangelverbots bislang nur die erfolgreichen Kläger wieder auch in der Nacht angeln. Für alle anderen Angler im Land besteht das Nachtangelverbot zunächst fort. Das ist insbesondere auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Angler im Zusammenhang mit ihrer Fischerprüfung eine spezielle Ausbildung erhalten.”
Autor:FDP-Kreisverband Karlsruhe-Land aus Weingarten/Baden |
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