Straßenausbaubeiträge: Neue Satzung
Mehr Kosten für die Bürger
Frankenthal. Wer in Frankenthal ein Grundstück besitzt, muss sich auf Veränderungen der wiederkehrenden Beiträge für den Straßenausbau einstellen. Bislang wurden diese Kosten gleichmäßig auf alle Grundstücksbesitzer im gesamten Stadtgebiet verteilt. Die Stadt trug 35 Prozent der Kosten. Zukünftig ist Frankenthal in zehn Abrechnungseinheiten eingeteilt, der Gemeindeanteil liegt zwischen 20 und 40 Prozent – je nachdem, wie stark die jeweiligen Gebiete im Verhältnis durch Anlieger- oder Durchfahrtsverkehr genutzt werden. Grundlage für die Bestimmung des Gemeindeanteils bilden unter anderem Verkehrsgutachten.
Grund für die Neufassung, die der Stadtrat im Mai verabschiedet hat, sind höchstrichterliche Vorgaben. So wurde durch mehrere Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz deutlich, dass die Stadt Frankenthal ihre bisherige Bewertung des gesamten Stadtgebiets als eine Abrechnungseinheit nicht aufrechterhalten kann. Die neue Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft. In den nächsten Tagen erhalten Grundstücksbesitzer die Beitragsbescheide für das Jahr 2016.
Höhere Beitragslast durch kleinere Abrechnungseinheiten
Durch die Einteilung des Stadtgebiets in kleinere Abrechnungseinheiten, müssen Grundstückseigentümer mit zum Teil deutlich höheren Beiträgen als bisher rechnen. Allerdings werden Beiträge nicht mehr automatisch jährlich fällig, sondern nur dann, wenn tatsächlich beitragspflichtige Baumaßnahmen in der jeweiligen Abrechnungseinheit stattfanden.
Neuberechnung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen
Bestandteil der neuen Satzung ist auch die Neuberechnung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen. Wie in den meisten anderen rheinland-pfälzischen Kommunen wird jetzt der so genannte Vollgeschossmaßstab angewendet. Dieser Maßstab zeichnet sich vor allem durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit aus, er ist ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab.
So wird neben der Größe eines Grundstücks auch dessen bauliche Nutzung bewertet. Der Zuschlag pro Vollgeschoss beträgt 20 Prozent. Grundstücksfläche und der Zuschlag für Vollgeschosse (Vollgeschossfläche) werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche addiert. Gewerbliche oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke werden mit einem Nutzungsartzuschlag belegt, der die Summe der Grundstücks- und Vollgeschossfläche erhöht.
Mehr Informationen und Kontakt
Den Beitragsbescheiden ist ein Infoblatt beigelegt. Weiterführende Informationen und die Satzung im Wortlaut sind auch unter www.frankenthal.de (Stadt und Bürger > Verwaltung > Steuern und Beiträge > wiederkehrende Ausbaubeiträge) zu finden. Rückfragen beantwortet die Abteilung Steuern und Beiträge des städtischen Bereichs Finanzen unter finanzen@frankenthal.de bzw. 06233 89 433.
HINTERGRUND
Welche Straßenausbaumaßnahmen sind beitragspflichtig?
Anliegerbeiträge fallen für Baumaßnahmen an, die die Qualität einer vorhandenen Straße verbessern. Das können beispielsweise das Teeren eines bisher unbefestigten Zufahrtwegs, das Anlegen eines Fuß- oder Radwegs, der Bau von Parkbuchten, die Erneuerung von Abwasserkanälen oder Regenwassersammlern, das Anpflanzen neuer Bäume und Sträucher oder die Verbesserung der Straßenbeleuchtung sein.
Für diese und ähnliche Maßnahmen müssen Anlieger gemäß dem Kommunalabgabengesetz (KAG) mitbezahlen.
Nicht anrechenbar sind Kosten für die Instandhaltung von Straßen, beispielsweise das Ausbessern von Schlaglöchern.
Neue Frankenthaler Abrechnungsbezirke und Gemeindekostenanteile
Abrechnungseinheit I „Mörsch Ortslage“ 25%
Abrechnungseinheit II „Studernheim Ortslage“ 25%
Abrechnungseinheit III „Eppstein-Flomersheim Ortslage“25%
Abrechnungseinheit IV „Frankenthal West“ 40%
Abrechnungseinheit V „Frankenthal Mitte“35%
Abrechnungseinheit VI „Frankenthal Ost“ 35%
Abrechnungseinheit VII „Frankenthal Nord“ 35%
Abrechnungseinheit VIII „FT-Carl-Bosch-Siedlung“ 20%
Abrechnungseinheit IX „Frankenthal Mitte-Süd“ 25%
Abrechnungseinheit X „Frankenthal Süd“ 35%
Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen
Bei einem Wohnbaugrundstück mit einer Grundstücksfläche von 300 Quadratmeter und einer im Bebauungsplan zur Bebauung festgesetzten Anzahl von zwei zulässigen Vollgeschossen (pro Vollgeschoss beträgt der Zuschlag 20 %) ergibt sich folgende beitragspflichtige Fläche:
Grundstücksfläche 300 Quadratmeter + Vollgeschossfläche 120 Quadratmeter (Grundstücksfläche 300 Quadratmeter x 2 Vollgeschosse x 20 % =120 Quadratmeter) = 420 Quadratmeter. Die beitragspflichtige Fläche für das Grundstück beträgt 420 Quadratmeter.
Bei einem Beitragssatz von 0,20 €/Quadratmeter errechnet sich für diese Grundstücksgröße ein wiederkehrender Beitrag von 84,00 € (420 Quadratmeter x 0,20 €/Quadratmeter). ps
Autor:Gisela Böhmer aus Frankenthal |
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