Kreis Kusel - Neue Regelungen
Inzidenzwert an drei Tagen in Folge über 35
Kreis Kusel. Seit 26. August liegt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Kusel, und damit heute am dritten Tag in Folge, über dem Schwellenwert von 35. Daher gelten seit Montag, 30. August gemäß der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung zusätzliche Schutzmaßnahmen. Die öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Kusel finden Sie unter www.landkreis-kusel.de . Daher gelten ab Montag, dem 30. August im Kreis Kusel zusätzlich folgende Regelungen:
• Bei Veranstaltungen (auch Sportveranstaltungen) in geschlossenen Räumen gilt die Testpflicht – es ist also die 3-G-Regel anzuwenden - und es sind höchstens 350 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen.
• Bei Veranstaltungen (auch Sportveranstaltungen) im Freien sind höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen.
• Bei körpernahen Dienstleistungen wie z. B. Friseur, Kosmetikstudio, Nagelstudio, Tattoo- oder Piercing-Studio gilt die Testpflicht (3-G-Regel) außer beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.
• Für Gäste der Innengastronomie gilt die Testpflicht (3-G-Regel), außer für Kantinen und Mensen.
• Für Gäste in Hotellerie und Beherbergungsbetrieben besteht neben der Testpflicht (3-G-Regel) am Anreisetag bei mehrtägigen Aufenthalten die Pflicht zur Wiederholung des Tests alle 72 Stunden – Ausnahme: bei Privatquartieren wie z. B. Ferienwohnungen, Campinglätzen, Wohnmobil-stellplätzen).
• In Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen wie z. B. Freizeitparks,
Kletterparks, Zoologischen Gärten, Tierparks, etc. gilt die Testpflicht (3-GRegel).
Gleiches gilt für Spielhallen, Spielbanken und Wertermittlungsstellen.
• In allen Schulen gilt die Maskenpflicht auch während des Unterrichts;
ausgenommen hiervon sind in den Förderschulen ohne weiteren Nachweis
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske
tragen oder tolerieren können.
• Bei öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen: Veranstaltungen
in geschlossenen Räumen nur maximal 350 Personen. Es gilt die Testpflicht
(3-G-Regel); bei Veranstaltungen im Freien nur max. 500 Personen. Gleiches
gilt für den Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur.
• Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen
gilt im Innenbereich die Testpflicht (3-G-Regel).
Wichtig zu wissen:
Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis einschließlich 14 Jahren, für
Schülerinnen und Schüler sowie für geimpfte und genesene Personen. Im
Einzelhandel und dem ÖPNV gilt die Maskenpflicht wie gewohnt weiter. Mehr
dazu können Sie auf der Homepage des Landes Rheinland-Pfalz nachlesen.
Die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP (25. CoBeLVO) gilt
seit dem 23. August 2021 und ist vorerst bis 11. September wirksam. Die jeweils
gültige Verordnung kann hier eingesehen werden.
Auskünfte erteilt das Team der Corona-Ordnungsbehörde:
Christian Dingert (Tel. 06381 424-192), Peter Rummler (Tel. 06381 424-249) oder Birgit Schnorr (Tel. 06381 424-170) oder per E-Mail, an ordnungsbehoerde@kv-kus.de. ps
Autor:Anja Stemler aus Kusel-Altenglan |
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