Stadtbürgermeister Benjamin Seyfried informiert Bürgerinnen und Bürger
Lockerungen ab 8. März
Annweiler. Mit der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung gelten ab dem 8. März Lockerungen, insbesondere für gewerbliche Einrichtungen. Eingeführt wurden Öffnungsschritte, welche sich an den sogenannten Inzidenzwerten orientieren (siehe Übersicht über die einzelnen Öffnungsschritte).
„Im Kreis SÜW befinden wir uns momentan (Stand: 5. März) knapp unter einem Wert von 50. Insofern bewegen wir uns leider weiterhin auf einem schmalen Grat zwischen Öffnung und Terminöffnung“, informiert Stadtbürgermeister Benjamin Seyfried,„Auch wenn die Zuversicht bei manch einem auf eine harte Probe gestellt wurde und so mancher ,Akku’ schon leergelaufen ist, sind wir auf einem guten Weg, zurück zur Normalität“.
Nachfolgend nochmals kurz die wichtigsten Punkte ab 8. März (bis vorerst 28. März):
- Im öffentlichen Raum sind Treffen mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen erlaubt. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand.
- Der Einzelhandel ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000 qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Auf einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten.
- Sonnenstudios und Solarien dürfen öffnen. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Vor dem Sonnenstudio/Solarium gilt ebenfalls die Maskenpflicht.
- Ab dem 8. März können wie alle Einzelhandelseinrichtungen auch die Innenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen öffnen. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.
- Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind erlaubt. Hierzu gehören Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnliche Einrichtungen. Es gelten das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, muss die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltest vorlegen können oder vor Ort beim Dienstleister einen negativen Selbsttest machen. Darüber hinaus ist ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
- Training im Amateur- und Freizeitsport ist auf und in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nur im Freien wie folgt zulässig:
• als kontaktfreies Training einzeln oder im Rahmen der Kontaktbeschränkungen. Das heißt, es dürfen sich zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen zum Sporttreiben im Freien treffen. Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre werden hier nicht mitgezählt;
• als kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots;
• als Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer. Publikum ist nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger. Die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen hat unter Einhaltung von Hygienekonzepten zu erfolgen. Insbesondere die Nutzung von Gemeinschaftsräumen,
einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist erlaubt. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung für den Gruppensport.
- Auch die Innenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind ab dem 8. März für den Publikumsverkehr geöffnet. Für die Besucherinnen und Besucher gilt die Vorausbuchungspflicht.
- Ab dem 8. März findet Präsenzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 der allgemeinbildenden Schulen statt. Ab dem 15. März wird auch in den anderen Klassen- und Jahrgangsstufen aller Schulen in Präsenz unterrichtet. Sollte der Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im Wechsel erfolgen, findet eine Notbetreuung statt. Weitere Information finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/.
- In allen Kindertageseinrichtungen findet ab dem 15. März der Regelbetrieb statt. Bis dahin findet eine Notbetreuung statt. Weitere Information finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/.
- Angebote der außerschulischen Bildung sind bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers in Präsenzform zulässig; bei einem größeren Teilnehmerkreis sind diese Bildungsangebote nur digital zulässig.
- Fahrschulen sind geöffnet. Zusätzlich zu den bisher in Präsenzform zulässigen Angeboten ist nun auch Fahrsicherheitstraining erlaubt.
- Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist - mit Ausnahme von Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente - in Präsenzform zulässig. Es dürfen gleichzeitig eine Lehrperson und eine Musikschülerin oder ein Musikschüler anwesend sein. Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente ist im Freien erlaubt. Im Freien ist auch
außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig. Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
- Büchereien und Archive sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Es ist zu beachten, dass die Stadtbücherei Annweiler weiterhin geschlossen ist. Es wird ein Abhol- und Anmeldeservice (Onleihe) angeboten, immer Montag und Donnerstag von 16.30 bis 19 Uhr
- Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Es gilt eine Vorausbuchungspflicht, das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Das Museum unterm Trifels wird voraussichtlich im April wieder öffnen.
- Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, müssen sich 14 Tage absondern. Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung durch eine Freitestung ist nicht möglich. Zu den Regelungen zur Einreise siehe https://corona.rlp.de/de/themen/uebersichtquarantaene-
und-einreise/einreise-aus-risikogebieten/.
Bei Fragen und Problemen steht Stadtbürgermeister Benjamin Seyfried jederzeit zur Verfügung unter: 0172 766 0376. beb/ps
Autor:Britta Bender aus Annweiler |
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