Auch beim Besuch im Kreishaus Bad Dürkheim
Medizinische Masken in vielen Bereichen Pflicht
Bad Dürkheim. Seit Montag, 25.01.21 gilt in Rheinland-Pfalz eine ausgeweitete Maskenpflicht. Details regelt die erste Änderungsverordnung zur 15. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Die Kreisverwaltung weist die Bürger daher insbesondere auf die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken hin. Im Bereich des Öffentlichen Nahverkehrs und beim Besuch von Geschäften ist sie Pflicht. Sie gilt auch bei Terminen, die in der Kreisverwaltung wahrgenommen werden, beispielsweise in der Zulassungsstelle oder auf den Wertstoffhöfen. Unter medizinischen Masken sind sogenannte OP-Masken oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu verstehen. Die Kreisverwaltung bittet um Verständnis, dass die Bürger Verwaltungsgebäude und Wertstoffhöfe nur betreten können, wenn sie eine solche Maske tragen. Medizinische Masken für den Besuch können keine vorgehalten und ausgegeben werden, um das Anliegen ohne Zeitverlust zu erledigen.
In Rheinland-Pfalz gilt die erweiterte Maskenpflicht unter anderem in Ämtern, Behörden, Verwaltungen und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, in gewerblichen Einrichtungen wie Einzelhandel für Lebensmittel, Drogeriemärkten, Tankstellen, Banken und Sparkassen und ähnlichem, an Haltestellen, Bahnsteigen oder Einrichtungen der Fluggastabfertigung, bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen sowie bei zugelassenen Angeboten von Fahrschulen.
Diese Regelung ist, wie die gesamte Änderungsverordnung, zunächst bis zum Ablauf des 14.02. befristet. Auf der Internetseite corona.rlp.de sind weitere Informationen aufbereitet.
Eine einfache Alltagsmaske aus handelsüblichen Textilien ist nur noch in den oben nicht genannten Bereichen erlaubt. Die Kreisverwaltung weist außerdem noch einmal daraufhin, dass das Tragen eines Gesichtsschilds bzw. Visiers nicht erlaubt ist. Ein Gesichtsschild bietet keinen vergleichbaren Schutz vor Infektionen. Lediglich für Tätigkeiten in Handel und Gastronomie (unter den derzeitigen Auflagen) kann das Tragen von Visieren, anstatt einer Mund-Nasen-Bedeckung, durch Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, geduldet werden. Nämlich dann, wenn im konkreten Fall die Abstandsregeln gewahrt bleiben oder Trennscheiben angebracht sind und den Beschäftigten aufgrund der Arbeitsbedingungen das dauerhafte Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht zumutbar ist. ps
Autor:Franz-Walter Mappes aus Bad Dürkheim |
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