Gesundheitsamt Rhein-Pfalz-Kreis informiert
Änderungen in der häuslichen Quarantäne

Symbolfoto zum Thema Coronavirus in Rheinland-Pfalz. | Foto: Geralt/Pixabay
  • Symbolfoto zum Thema Coronavirus in Rheinland-Pfalz.
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Rhein-Pfalz-Kreis, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer. Aufgrund der dynamischen Entwicklung im Hinblick auf die Corona-Fallzahlen hat das Land Rheinland-Pfalz am Abend des 08. Dezembers 2020 eine Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen erlassen, die ab Mittwoch, 09. Dezember 2020, gilt. Die Verordnung ist bis zum 15. Januar 2021 gültig.
Mit dieser Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen sowie deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen wird die Absonderungspflicht künftig nicht mehr individuell im Einzelfall behördlich angeordnet, sondern eine abstakt-generelle geltende Regelung geschaffen.
Bislang wurde die Absonderung individuell im Wege einer mündlichen Information und eines Bescheids angeordnet. Dies ist angesichts der sehr hohen Fall- und Verdachtszahlen nicht mehr leistbar. Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, haben sich daher direkt in die Absonderung der häuslichen Quarantäne zu begeben. Einer ausdrücklichen und individuellen Anordnung einer Absonderung durch die zuständige Behörde bedarf es damit nicht mehr.
Durch die frühestmögliche Isolierung von Personen, die infektiös sind, sollen weitere Ansteckungen Dritter vermieden und eine weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung verhindert werden.

Die Verordnung im Ganzen

Landesverordnung
zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder
krankheitsverdächtigen Personen und deren
Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen

Vom 8. Dezember 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und der §§ 29 und 30
Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in
Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des
Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung ist
1. „Absonderung" im Sinne des § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) das Fernhalten
von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner Personen vor
ansteckenden Krankheiten und umfasst sowohl die Quarantäne als auch die Isolation
von Personen,
2. „Covid 19-Krankheitsverdächtiger“ jede Person, die typische Symptome einer Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung
des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das zuständige
Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-
Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) angeordnet oder die sich
aufgrund der typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
einem PCR-Test unterzogen hat,
3. „positiv getestete Person“ jede Person, die die Mitteilung eines positiven
Testergebnisses aufgrund eines bei ihr vorgenommenen PCR-Tests oder eines bei ihr
vorgenommenen PoC Antigentests für den direkten Erregernachweis des Coronavirus
SARS-CoV-2 (PoC-Antigentest) von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der
die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle erhalten hat,
4. „Hausstandsangehöriger“ jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer
faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt,
5. „Kontaktperson der Kategorie I“ jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien
des Robert Koch-Instituts von dem zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft
wird; für Personen, bei denen eine solche Einstufung noch nicht erfolgt ist oder die eine
Mitteilung über die Einstufung noch nicht erhalten haben, die jedoch in sonstiger Weise
davon Kenntnis erlangt haben, dass sie die Kriterien des Robert Koch-Instituts zur
Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I erfüllen, gelten die Regelungen für
Kontaktpersonen der Kategorie I entsprechend,
6. „Person der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster“ die Schülerin oder der Schüler, die
Lehrerin oder der Lehrer, das in einer Kindertageseinrichtung betreute Kind sowie
dessen Erzieherin oder Erzieher, welche von dem zuständigen Gesundheitsamt als
solche eingestuft wird, da sie weder den Kontaktpersonen der Kategorie I noch den
Kontaktpersonen der Kategorie II nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert
Koch-Instituts zugeordnet werden kann.
§ 2
Absonderung von Covid 19-Krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen
(1) Covid 19-Krankheitsverdächtige müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben.
(2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden,
müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in
Absonderung begeben.
(3) Die Absonderung endet für
1. Covid 19-Krankheitsverdächtige mit dem Vorliegen eines negativen PCRTestergebnisses,
soweit sie nicht Kontaktpersonen der Kategorie I sind,
2. positiv getestete Personen mit typischen Symptomen, bei denen die Testung mittels
eines PCR-Tests erfolgt ist, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn, jedoch nicht
vor Ablauf eines ununterbrochenen Zeitraums von 48 Stunden, in dem die positiv
getestete Person frei von typischen Symptomen ist, wobei der Zeitraum der
Symptomfreiheit der Beendigung der Absonderung unmittelbar vorausgehen muss,
3. positiv getestete Personen ohne typische Symptome, bei denen die Testung mittels
eines PCR-Tests erfolgt ist, frühestens zehn Tage nach der Vornahme des PCR-Tests,
mit dem der Krankheitserreger erstmals nachgewiesen wurde,
4. positiv getestete Personen, bei denen das positive Testergebnis auf einem PoCAntigentest
beruht, wenn der erste nach dem positiven PoC-Antigentest
vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses
negativen Testergebnisses.
Das zuständige Gesundheitsamt kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von
Satz 1 zulassen.
§ 3
Absonderung von Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I sowie
Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster
(1) Hausstandsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem
positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz
1 gilt nicht für Hausstandsangehörige, die bereits selbst positiv getestete Personen waren,
symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist, sowie für Hausstandsangehörige, die
seit dem Zeitpunkt der Testung sowie in den letzten zehn Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen
Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome
aufweisen.
(2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch das
zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung nach § 1 Nr. 5 oder nach Kenntniserlangung
in sonstiger Weise in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der
Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren
Absonderung beendet ist.
(3) Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster müssen sich unverzüglich nach der
Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung nach § 1 Nr. 6 in
Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster,
die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren
Absonderung beendet ist.
(4) Die Absonderung endet für
1. Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person vierzehn Tage nach Vornahme
des Tests bei dem positiv getesteten Hausstandsmitglied (Primärfall); ab dem zehnten
Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen
PCR-Tests oder PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis beendet werden; auf
Verlangen des zuständigen Gesundheitsamts ist bis zum Ablauf des zehnten Tages
nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCRTestergebnis
oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen PoCAntigentests
vorzulegen,
2. Kontaktpersonen der Kategorie I zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv
getesteten Person gemäß Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamts,
3. Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster zehn Tage nach dem letzten Kontakt
mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels
eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen PCR-Tests oder PoC-Antigentests
mit negativem Ergebnis beendet werden; auf Verlangen des zuständigen
Gesundheitsamts ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit
der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung
über das Vorliegen eines negativen PoC-Antigentests vorzulegen.
Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, entfällt zugleich
die Absonderungspflicht von deren Hausstandsangehörigen, Kontaktpersonen der Kategorie
I und Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster. Die getestete Person hat das
negative Testergebnis nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 unverzüglich dem zuständigen
Gesundheitsamt zu melden. Das zuständige Gesundheitsamt hat Kontaktpersonen der
Kategorie I und Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster im Sinne des Satzes 2
unverzüglich über das Entfallen der Absonderungspflicht zu benachrichtigen.
§ 4
Absonderungsort, Entscheidung im Einzelfall
(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder in sonst geeigneter Weise im
Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten
Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die
nicht dem eigenen Hausstand angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne
ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts zu verlassen. Sofern an die
Wohnung ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, darf sich die abgesonderte
Person auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihr oder mit
ihr zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich).
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum
Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder
dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist.
(3) Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts
„Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-
Isolierung.html) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, die auch bei einer Absonderung
nach den Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden sollen.
(4) Das Recht des zuständigen Gesundheitsamts, von dieser Verordnung abweichende oder
weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung
unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch das
zuständige Gesundheitsamt.
§ 5
Information von Kontaktpersonen
(1) Positiv getestete Personen sollen unverzüglich alle Personen unterrichten, zu denen in
den letzten vier Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests ein enger persönlicher
Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als
15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das
beiderseitige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder Personen, mit denen ein
schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
(2) Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.
§ 6
Bescheinigung
Personen, für die nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Pflicht zur Absonderung
bestand, ist von dem zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung auszustellen, aus
der die Pflicht zur Absonderung und die tatsächliche Absonderungsdauer hervorgeht.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer nach den §§ 2 oder 3 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die unverzügliche
Meldung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 unterlässt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Januar 2021
außer Kraft.
Mainz, den 8. Dezember 2020
Die Ministerin
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

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Autor:

Gisela Böhmer aus Frankenthal

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