Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen
Weitere Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus im Kreis Germersheim

Symbolbild | Foto: Vektor Kunst/Pixabay

Germersheim. Wie in ganz Rheinland-Pfalz gelten auch im Landkreis Germersheim ab 18. März weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Ziel ist es, die Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) einzudämmen. Die entsprechende Allgemeinverfügung hat der Landkreis Germersheim heute erlassen. „Wir müssen alle dafür sorgen, dass die Verbreitung des Virus verlangsamt wird. Besonders zum Schutz besonders gefährdeter Personengruppen wie Menschen mit Vorerkrankungen oder ältere Menschen“, so Landrat Dr. Fritz Brechtel. „Es ist folglich richtig, dass bundesweit alles dafür getan wird!“

Ab sofort sind für den Publikumsverkehr zu schließen: alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (indoor und outdoor), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen, Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und Spielplätze.

Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (zum Beispiel Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (beispielsweise Einlasskontrollen).

Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Es dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig an einem Tisch sitzen Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6 Uhr bis 18 Uhr begrenzt. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.

Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (auch Fahrschulen und Prüfungseinrichtungen) sowie Reisebusreisen. Weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig. Die Maßnahmen sind zunächst bis 19. April 2020 befristet.

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Autor:

Heike Schwitalla aus Germersheim

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