Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von Zwischenfrüchten und Untersaaten
Futterknappheit wegen Flutkatastrophe
Landkreis Germersheim. Aufgrund der Flutkatastrophe sowie der Starkregenereignisse in diesem Jahr und der damit verbundenen Futterknappheit wird für das Jahr 2021 Folgendes bestimmt: Ab sofort dürfen in Rheinland-Pfalz alle Zwischenfrüchte und Untersaaten, die nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als im Umweltinteresse genutzte Flächen bei den Direktzahlungen ausgewiesen wurden, durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden. Die Zwischenfrüchte und Untersaaten sind auch bei einer Futternutzung bis einschließlich 14. Januar 2022 auf der Fläche zu belassen.
Die Aussaat der Zwischenfrüchte muss weiterhin fristgerecht erfolgen, da die Flächen ansonsten nicht als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden können. Hierzu wird es keine Ausnahmegenehmigung geben. Wenn nach der Aussaat „nichts aufgeht“ kann ggf. auf „höhere Gewalt“ geprüft werden. In diesen Fällen ist die Aussaat durch den Landwirt nachzuweisen und die Fläche bis einschließlich 14. Januar 2022 „liegen zu lassen“.
Weitere Informationen und alle wichtigen Termine finden Interessierte auf der Homepage des Landkreises Germersheim unter www.kreis-germersheim.de/agrar. ps
Autor:Heike Schwitalla aus Germersheim | |
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