Installation von Klimageräten: Aktuelle baurechtliche Bestimmungen in Haßloch

Kleinklimaanlagen und Außenbelüftungsanlagen an der straßenseitigen Gebäudeaußenwand können ein baurechtliches Problem darstellen.  | Foto: stock.adobe.com/Maderla
  • Kleinklimaanlagen und Außenbelüftungsanlagen an der straßenseitigen Gebäudeaußenwand können ein baurechtliches Problem darstellen.
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Haßloch. Die Gemeinde Haßloch informiert über die aktuellen baurechtlichen Bestimmungen für Kleinklimaanlagen und Außenbelüftungsanlagen.

Außenbelüftungsanlagen und Klimaanlagen sind baurechtlich grundsätzlich nicht genehmigungsfrei, da § 62 Abs. 1, Nr. 3 e Landesbauordnung (LBauO) lediglich für die Leitungen dieser Geräte gilt.
Nach Auffassung des zuständigen Ministeriums für Finanzen kann ausnahmsweise bei Kleinstklimaanlagen (kleine Geräte, die lediglich einzelne Wohnräume kühlen) von einer baurechtlichen Genehmigungspflicht abgesehen werden, wenn die Anlage weder städtebaulich noch abstandsflächenrechtlich relevant ist und auch keine Gefährdungssituation von ihr ausgeht.
Kleinklimageräte an der straßenseitigen Gebäudeaußenwand, die in den Gehweg und damit in die öffentliche Verkehrsfläche ragen, sind jedoch nach den v.g. Kriterien eindeutig problematisch.
Sie halten keine Abstandsfläche ein, sodass durch die Überbauung eine Sondernutzung der Verkehrsfläche vorliegt und sie sind städtebaulich relevant, weil sie sich störend auf das Ortsbild auswirken.
Je nach Anbringungshöhe kann auch eine Gefährdungssituation vorliegen, weil auf den Gehweg ausweichende größere Fahrzeuge u.U. mit dem Gerät kollidieren könnten. In einigen Straßenzügen mit straßenseitiger Grenzbebauung verletzen die v.g. Anlagen i.d.R. auch denkmalschutzrechtliche Bestimmungen.
Aus den v.g. Gründen kann die Gemeinde Haßloch für diese Anlagen weder die erforderliche baurechtliche Genehmigung noch die erforderliche Zustimmung zur Sondernutzung (Überbauung) in Aussicht stellen. Sobald bei einer Baukontrolle festgestellt wird, dass eine solche Anlage errichtet wurde, wird der Eigentümer aufgefordert, diese zu entfernen. Anlagen, die seitlich am Gebäude auf dem eigenen Grundstück angebracht werden, sind von der v.g. Problematik nicht betroffen. wei

Weitere Infos

Für Fragen oder Anliegen stehen die zuständigen Sachbearbeiterinnen der Bauabteilung gerne zur Verfügung:
Frau Tanja Simon, 06324 935-263, Tanja.simon@hassloch.de, Zimmer: 212
Frau Heike Schreck, 06324 935-303, Heike.Schreck@hassloch.de, Zimmer: 207

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Autor:

Eva Bender aus Neustadt/Weinstraße

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