Die Polizei informiert
Körperliche Auseinandersetzung in der Innenstadt

Polizei/Symbolfoto | Foto: Kim Rileit
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Kaiserslautern. Am Freitagnachmittag kam es in der Innenstadt zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen (wir berichteten: https://s.rlp.de/wgL4F). Aktuell kursiert im Internet ein Video zu der Auseinandersetzung und in den Sozialen Medien wird darüber diskutiert.
Wie ist der aktuelle Stand der Ermittlungen?
Die Ermittlungen in Bezug auf die Auseinandersetzung werden wegen des Verdachts des besonders schweren Landfriedensbruchs, der gefährlichen Körperverletzung und des Verstoßes gegen das Waffengesetz geführt. Ermittlungsansätze sind vorhanden. Es erscheint wahrscheinlich, dass die Beteiligten ermittelt und einzelne Tatbeiträge herausgearbeitet werden können. Die Polizei vermutet, dass sich die Beteiligten untereinander kennen.
Einsatzkräfte der Kaiserslauterer Stadtinspektionen und des Gemeinsamen Sachgebiets Jugend bestreifen täglich die Innenstadt von Kaiserlautern. Über größere Kontrollaktionen berichtet das Polizeipräsidium Westpfalz regelmäßig im Anschluss im Presseportal oder bei X (vormals Twitter).
Warum das Verbreiten des Videos strafbar sein könnte?
Für die polizeilichen Ermittlungen ist der Videobeweis hilfreich, gleichwohl weist das Polizeipräsidium Westpfalz darauf hin, dass die Verbreitung des Videos (zum Beispiel in den Sozialen Medien oder über Messenger-Dienste) strafbar sein könnte (siehe: https://s.rlp.de/0boqG). Hier kommen die Vorschriften wie beispielsweise Paragraph 201 Strafgesetzbuch (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), Paragraph 131 Strafgesetzbuch (Gewaltdarstellungen) oder die Regelungen nach dem Kunst- und Urhebergesetz (KUG), beispielsweise Paragraph 22 KUG (Recht am eigenen Bild), in Betracht.
Letztlich ist es jedem selbst überlassen, zu entscheiden, ob er das Video verbreitet und in welchen Kontext es gestellt wird. Sollte die Polizei in Zusammenhang mit der Verbreitung des Videos den Verdacht eines strafbaren Verhaltens, beispielsweise auch Paragraph 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung) erkennen, wird das Polizeipräsidium Westpfalz eine entsprechende Anzeige der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegen.
Warum ist der Bereich an der Mall nicht videoüberwacht?
Nach der aktuellen Gesetzeslage wäre eine Videoüberwachung, das heißt eine offene Datenerhebung gemäß Paragraph 30 Absatz 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, erst dann zulässig, wenn es sich bei der betreffenden Örtlichkeit um einen Kriminalitätsbrennpunkt handelt. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn sich die Kriminalitätsbelastung deutlich von derjenigen an anderen Orten abhebt und aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass dort zukünftig weitere Straftaten begangen werden. Hierbei sind nicht nur Quantität, sondern auch Qualität der begangenen Straftaten zu berücksichtigen.
Eine Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion greift erheblich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der erfassten Personen (Beteiligte und Unbeteiligte) ein. Dies stellt besondere Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Demnach müssen zunächst Maßnahmen getroffen werden, welche weniger eingriffsintensiv sind. Die weniger eingriffsintensiven Maßnahmen sind beispielsweise die Durchführung von Präsenzstreifen oder das Aussprechen von Platzverweisen und Aufenthaltsverboten. Die Voraussetzungen für eine Überwachung mittels Videoaufzeichnung an der Mall in Kaiserslautern liegen derzeit nicht vor.
Das Polizeipräsidium Westpfalz analysiert und bewertet fortlaufend die Kriminalitätslage. Es bleibt festzustellen, dass die Mall objektiv kein Kriminalitätsbrennpunkt ist. Das Unsicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger nehmen wir jedoch sehr ernst und bestreifen verstärkt den Innenstadtbereich. ppwp

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Autor:

Monika Klein aus Kaiserslautern

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