Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Anklage gegen drei Mitarbeiter eines Kaiserslauterer Schlachtbetriebs erhoben
Kaiserslautern. Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Anklage gegen drei Mitarbeiter eines Kaiserslauterer Schlachtbetriebs erhoben. Die Staatsanwaltschaft wirft einem 32-jährigen Mann aus Kaiserslautern vor, im Herbst 2021 im Zeitraum von einem Monat ca. 40 Schweine bei der Schlachtung nicht den professionellen Regeln entsprechend betäubt zu haben.
Teilweise erlitten die Tiere nach dem Ergebnis der Ermittlungen schon durch den Betäubungsvorgang an sich erhebliche Schmerzen, nämlich durch falsches Ansetzen der Elektrozange oder durch Verwendung defekter Elektrozangen. Teilweise wurde der Entblutungsschnitt nach dem Ergebnis der Ermittlungen trotz unzureichender Betäubung gesetzt, so dass die Tiere die Entblutung noch für ca. eine Minute mit erheblichen Schmerzen erlebten. Verwendet wurde in allen Fällen das Elektrobetäubungsverfahren, bei dem eine Elektrozange an den Kopf der Tiere angesetzt wird und sie durch Strom betäubt werden.
Der 32-Jährige bestritt den Vorwurf. Er habe die Entblutung erst durchgeführt, nachdem er sich von einer ausreichenden Betäubung der Tiere überzeugt habe.
Einem 58-jährigen Mitarbeiter aus dem Landkreis Kusel wird vorgeworfen, im selben Zeitraum elf Rinder und drei Pferde nicht den professionellen Regeln entsprechend geschlachtet und dadurch den Tieren erhebliche Schmerzen zugefügt zu haben. Angewendet wurde die Betäubung durch Bolzenschuss. Führt der erste Schuss nicht zu einer ausreichenden Betäubung, muss das Tier nach den professionellen Regeln sofort mit einem weiteren Bolzenschuss nachbetäubt werden. Hierzu ist ein zweites Bolzenschussgerät bereit zu halten.
In den meisten Fällen betreffend die genannten elf Rinder und drei Pferde führte nach dem Ergebnis der Ermittlungen der erste Bolzenschuss nicht zu einer ausreichenden Betäubung und wurde erst mit Verzögerung ein weiterer Schuss gesetzt, nämlich nach Nachladen des Bolzenschussgeräts statt durch Verwendung eines zweiten, bereits geladenen Geräts. Ferner wurde der Entblutungsschnitt trotz unzureichender Betäubung gesetzt, so dass die Tiere die Entblutung noch für Zeiträume zwischen 20 Sekunden und fünf Minuten mit erheblichen Schmerzen erlebten. Der 58-Jährige hat im Wesentlichen von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Einem 57-jährigen Mitarbeiter aus dem Landkreis Kusel wird vorgeworfen, seinem 58-jährigen Arbeitskollegen bei den meisten beschriebenen Schlachtungen der Rinder und Pferde assistiert zu haben, sowie in drei Fällen Rindern unnötige Schmerzen zugefügt zu haben. Der 57-jährige Mitarbeiter hat den Vorwurf bestreitende Angaben zur Sache gemacht.
In rechtlicher Hinsicht wird dem 32-jährigen und dem 58-jährigen Mitarbeiter im Wesentlichen vorgeworfen, in den oben bezeichneten Fällen Wirbeltieren aus Rohheit erhebliche Schmerzen zugefügt zu haben und Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen zugefügt zu haben (§ 17 des Tierschutzgesetzes). Dem 57-Jährigen wird Beihilfe hierzu vorgeworfen, Täterschaft nur bezüglich der drei Vorwürfe, Rindern unnötige Schmerzen zugefügt zu haben.
Dem 57-jährigen Geschäftsführer des Schlachtbetriebs legt die Staatsanwaltschaft eine Ordnungswidrigkeit zur Last, nämlich eine Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Betrieb (§ 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes). Wenn hinsichtlich desselben Sachverhalts eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernehmen.
Von dieser Möglichkeit hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hier Gebrauch gemacht und dem Geschäftsführer gleichzeitig mit der Anklage gegen seine Mitarbeiter den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit gemacht, sowohl hinsichtlich der beschriebenen Schweineschlachtungen als auch hinsichtlich der beschrieben Schlachtung der Rinder und Pferde seine Mitarbeiter nicht hinreichend beaufsichtigt zu haben.
Der Geschäftsführer wies den Vorwurf zurück und erklärte, seinen Aufsichtspflichten nachgekommen zu sein. Gegen den Geschäftsführer kann das Gericht, wenn es den Vorwurf als bewiesen ansieht, ein Bußgeld verhängen.
Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat außerdem bei Gericht beantragt, die Beteiligung des Schlachtunternehmens, bei dem es sich um eine GmbH handelt, an dem Verfahren anzuordnen, da das Gericht nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes auch gegen die GmbH ein Bußgeld verhängen kann. (Staatsanwaltschaft Kaiserslautern)
Autor:Ralf Vester aus Kaiserslautern |
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