Leiharbeiter klagt auf gleichen Lohn
Arbeitsgericht legt Fall dem EuGH vor
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat heute entschieden, den Fall eines ehemaligen Leiharbeiters, der gegen seine schlechtere Bezahlung geklagt hatte, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Der Leiharbeiter, ein Mitglied der Freien Arbeiterinnen und Arbeiter Union (FAU) Kaiserslautern, hatte für seine Tätigkeiten in der Entsorgung 4€ in der Stunde weniger bezahlt bekommen als fest angestellte Kollegen, und nach einigen Monaten Klage dagegen eingelegt. In der Verhandlung stellte der Richter fest, dass vor deutschen Gerichten kontrovers diskutiert werde, ob diese Ungleichbehandlung mit der europäischen Richtlinie zur Leiharbeit vereinbar sei.
Der EuGH muss jetzt entscheiden, ob die deutsche Rechtslage, die die systematische Unterbezahlung von Leiharbeitern ermöglicht, Bestand haben kann. "Das heutige Ergebnis vor dem Arbeitsgericht ist ein wichtiger Schritt," freut sich David Jung, Pressesprecher der FAU Kaiserslautern. "Wir sind der Ansicht, dass innerhalb eines Betriebes der Grundsatz 'Gleiche Arbeit - Gleicher Lohn' gelten muss. Wir hoffen, dass der EuGH unserer Argumentation folgt und der Ausbeutung durch Leiharbeit in Deutschland einen Riegel vorschiebt."
Zufrieden äußerte sich im Anschlus auch Thomas Backes, der Anwalt des Klägers: "Das ist ein wichtiger Etappensieg. Der EuGH wird jetzt entscheiden, ob das deutsche System der Ausbeutung der Leiharbeiter weiter aufrecht erhalten bleibt oder ob das auf europäischer Ebene nicht mehr haltbar ist."
Die Klage ist Teil einer Kampagne des prominenten Arbeitsrechtlers Wolfgang Däubler und des Netzwerks LabourNet Germany. In diesem Zusammenhang sind bisher bereits drei ähnliche Fälle von Leiharbeitern vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig. Der Fall aus Kaiserslautern ist der erste bei dem eine Vorlage an den EuGH erreicht wurde.
Autor:Benjamin Gnaser aus Kaiserslautern |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.