Stadtbildpflege: Reinigungspflicht in Kaiserslautern
Gefahren durch Herbstlaub

Vorsicht Herbstlaub | Foto: Stadtbildpflege KL
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Kaiserslautern. Herbstzeit ist Laubzeit. Doch so schön das bunt schillernde Laub auch aussieht, birgt es doch Gefahren, wenn die Blätter und Früchte von Straßen und Gehwegen nicht entfernt werden. „Laubfreie Straßen und Wege sind nicht nur eine Frage der Sauberkeit, sondern vor allem eine Frage der Verkehrssicherheit“, so Andrea Buchloh-Adler, stellvertretende Werkleiterin der Stadtbildpflege. „Herumliegendes Laub birgt Unfallgefahren für alle Verkehrsteilnehmer.“ Den aktuellen, herbstlichen Laubfall nimmt die Stadtbildpflege deshalb zum Anlass, nochmals auf die wichtigsten Pflichten der Grundstückseigentümer im Rahmen der Straßenreinigung hinzuweisen.

Das heruntergefallene Laub kann die Fahrbahn zur unfreiwilligen Rutschpartie für Fußgänger und Radfahrer werden lassen. Besonders für ältere und gehbehinderte Menschen ist es wichtig, dass die Gehwege gefahrlos genutzt werden können. Doch wer ist für die Reinigungspflicht verantwortlich? „Das ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaiserslautern geregelt“, informiert die stellvertretende Werkleiterin. „Dort gibt das beigefügte Straßenreinigungsverzeichnis Auskunft darüber, welche Gehwege und Straßen durch die Stadtbildpflege Kaiserslautern gereinigt werden.“ In den Straßen mit Anliegerreinigung und in den nicht aufgeführten Straßen seien die Grundstückseigentümer zur Sauberhaltung verpflichtet.

Diese sind dafür verantwortlich, dass Gehweg und Straße bis zur Straßenmitte gesäubert sowie Kehricht, Schlamm, Laub und Gras beseitigt sind. Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Ebenso müssen Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe gesäubert und Unrat sowie Gegenstände, die nicht zur Straße gehören, entfernt werden. Auch oberirdische Vorrichtungen, die der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienen – hierzu zählen beispielsweise Bodeneinläufe, Kanaldeckel und Hydrantenabdeckungen – sind freizuhalten. Diese Reinigung ist bei Bedarf, jedoch mindestens alle 14 Tage, vorzunehmen.

Die gesamte Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaiserslautern kann im Internet unter www.stadtbildpflege-kl.de eingesehen werden. ps

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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